Dies stellte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main klar.
Familiengericht entschied sich für Residenzmodell
Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG (Beschluss v. 16.10.2018; Az.: 1 UF 74/18) war ein Streit über die Verteilung des Aufenthaltsrechts nach der Trennung eines Ehepaares. Das zuständige Familiengericht hatte bereits im Frühjahr 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder auf die Mutter übertragen. Die Kinder sollten danach überwiegend von der Mutter betreut werden (Residenzmodell).
Im Sommer 2016 beantragte dann der Vater eine Änderung dieser getroffenen Entscheidung. Er wollte erreichen, dass er die überwiegende Betreuung der Kinder übernehmen konnte.
Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das Familiengericht den Antrag des Vaters allerdings zurück, obwohl sich die Kinder sogar für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen hatten.
OLG verteidigt Erstentscheidung
Die daraufhin von dem Vater eingereichte Beschwerde vor dem OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst stellten die Richter klar, dass die bereits getroffene gerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 2014 nur in engen Grenzen abänderbar sei. Die zunächst zugunsten der Mutter getroffene Betreuungsregelung sei als Grundlage der erneuten Entscheidung zugrundezulegen. Änderungen dieser Entscheidungen seien damit nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe des Kindeswohls eine solche rechtfertigen. Dies war nach Ansicht des Gerichtes aber vorliegend gerade nicht der Fall. Damit sei auch von der Erstentscheidung zugunsten des Vaters nicht abzuweichen.
Einzelfallentscheidung nach dem Kindeswohl
Die Richter stellten auch klar, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere, sondern sich die Entscheidung je nach Einzelfall und unter Beachtung des Kindeswohls ergeben müsse. Dabei seien viele unterschiedliche Kriterien entscheidend. Die Befähigung der Eltern oder die Bindung der Kinder zu dem jeweiligen Elternteil spielen dabei genauso eine Rolle, wie auch der Kindeswille. Dabei müsse allerdings geprüft werden, ob der Wille des Kindes auch tatsächlich mit seinem Wohl zu vereinbaren und zudem autonom gebildet worden sei. Auch ist der Wille des Kindes eben nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium.
Gerade im vorliegenden Fall war die Frage nach der autonomen Entscheidung der Kinder problematisch, da ein Gutachten beim Vater "Beeinflussungstendenzen" gegenüber seinen Kindern festgestellt hatte. Damit war die Autonomie der Entscheidung der Kinder, sie wollten beim Vater leben, nicht eindeutig feststellbar. Im Ergebnis sahen die Richter für die Änderung des einmal festgestellten Betreuungsmodells keine hinreichenden Gründe.
Die unterschiedlichen Betreuungsmodelle des deutschen Familienrechtes
Das deutsche Familienrecht kennt in erster Linie zwei unterschiedliche Betreuungsmodelle bei getrennt lebenden Eltern.
Bei dem sogenannten "Residenzmodell" wird vereinbart, dass das Kind nach einer Trennung einen überwiegenden Teil bei einem Elternteil lebt. Der andere Elternteil hat aber dennoch das Recht und auch die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Dabei ist die genaue Ausgestaltung, wie häufig der Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden soll, vom Einzelfall abhängig. Häufig ist der Kindesumgang des nicht betreuenden Elternteils im Umfang von zwei Wochenende im Monat vereinbart.
Dagegen ist bei dem sogenannten "Wechselmodell" eine gleichwertige Kinderbetreuung angedacht. Dabei wechselt das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den Elternhäusern hin und her. In Zeiten schwindender Hausfrauenehen und geänderten Berufsbedingungen für Mann und Frau ist dieses Konzept für viele Familien heute zeitgemäßer und besser in den Alltag integrierbar. Damit wird das Konzept einer gleichwertigen Kinderbetreuung immer beliebter.
Welches Modell das passende ist, muss aber mit Blick auf das Kindeswohl für jeden Einzelfall genau geprüft werden.
Weitere Informationen zum Thema Familienrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/wechselmodell-vorteile-nachteile.html