Vaterschaftsanfechtung bei unzulässiger Embryonenspende

anwalt24 Fachartikel
12.11.201830 Mal gelesen
Der Ehemann kann unter bestimmten Umständen seine rechtliche Vaterschaft anfechten, wenn eine Einwilligung zu einer im Ausland durchgeführten Embryonenspende nicht wirksam erteilt wurde.

Dies urteilen die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (Beschluss v. 20.06.2018 Az.: 2 UF 194/16) und stellten sich damit auf die Seite des anfechtenden Vaters.

Familienrecht untersagt Embryonenspende in Deutschland

Der Umgang mit menschlichen Embryonen wird im deutschen Familienrecht im Embryonenschutzgesetz geregelt. Danach ist die Befruchtung mit einem fremden Embryo, der aus einer gespendeten Eizelle und Samen gewonnen wird, untersagt. Andere europäische Länder praktizieren diese Form der Reproduktionsmedizin allerdings.
So ließ sich auch ein deutsches Ehepaar in Tschechien zu einer künstlichen Befruchtung mittels Fremdembryonenspende veranlassen. 2011 hatten beide Eheleute einen entsprechenden Antrag auf künstliche Befruchtung bei einer tschechischen Klinik unterschrieben. In der Folge blieb allerdings der erste Befruchtungsversuch erfolglos. Erst der dritte führte dann zum erhofften Erfolg.
Zum Zeitpunkt des erfolgreichen Befruchtungsversuches waren die Eheleute allerdings bereits getrennt. Da zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2013 beide Eheleute aber noch nicht rechtskräftig geschieden waren, wurde der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. In der Folge wollte er nun die Vaterschaft anfechten.

Einwilligung des Ehemannes als zentrale Streitfrage

Kernfrage des Prozesses um eine mögliche Anfechtung der Vaterschaft war die nach einer wirksamen Einwilligung des Ehemannes zu den weiteren Befruchtungsversuchen nach der erfolgten Trennung der Eheleute. Zwei weitere Anträge auf künstliche Befruchtung aus dem Jahr 2012 waren angeblich von beiden Eheleute unterschrieben wurden. Gutachten konnten allerdings die eigenhändige Unterzeichnung durch den Ehemann nicht nachweisen.
Das OLG ging daher im Ergebnis davon aus, dass die Kindesmutter die erfolgte Einwilligung des Mannes nicht hinreichend beweisen konnte.

Fehlende Einwilligung berechtigt zur Anfechtung der Vaterschaft

Nach Ansicht des Gerichtes sei keine wirksame Einwilligung des rechtlichen Vaters zu den erfolgten Befruchtungsversuchen erteilt worden. Zwar sei für den ersten Versuch zweifelsfrei eine Einwilligung erteilt worden, diese könne aber nicht für die weiteren Versuche fortwirken, da eine Einwilligung für jeden neuen Befruchtungsversuch zwingend zu erteilen sei.
Grundsätzlich verbietet es das Familienrecht zwar, die Vaterschaft bei einer Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten anzufechten, wenn eine Einwilligung erteilt wurde. Dies solle in erster Linie das Kindeswohl schützen. Gerade diese Einwilligung konnte die Kindesmutter aber nicht ausreichend beweisen.
Gerade nach der erfolgten Trennung der beiden Eheleute konnte auch nicht mehr von einer gemeinsamen Grundlage für eine Elternschaft ausgegangen werden. Vielmehr sei der Ehemann in einer solchen Konstellation befugt, seine rechtliche Vaterschaft erfolgreich anzufechten.

Informationen zu weiteren Fragen aus dem Familienrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/vaterschaft-anfechten.html