Scheidung und Trennungsjahr

anwalt24 Fachartikel
07.11.201843 Mal gelesen
Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Es wird gemäß § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Stellt nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag und stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, muss das Gericht das Scheitern der Ehe feststellen. Dabei stellt das Gericht darauf ab, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Voraussetzung für eine Scheidung ist - von Härtefällen abgesehen - dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Voraussetzung dafür ist, dass jeder Ehegatte einen eigenen räumlichen Bereich besitzt und keine wechselseitigen Haushaltsfürsorgeleistungen erbracht werden, also jeder für sich selbst putzt, wäscht, einkauft, kocht etc.

Der Beginn des Trennungsjahres ist aber nicht nur für die Feststellung des Scheiterns der Ehe wichtig, sondern hat auch andere rechtliche Konsequenzen. Ab der Trennung können Trennungsunterhaltsansprüche entstehen. Mit der Trennung entstehen Auskunftsansprüche, sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der Trennungszeitpunkt sollte daher einvernehmlich festgehalten werden oder auf andere Weise dokumentiert werden, damit dieser im Streitfall nachgewiesen werden kann.

Ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag wird seitens des Gerichtes kostenpflichtig abgewiesen. Derjenige, der einen Antrag verfrüht stellt, trägt damit nicht nur seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, sondern auch diejenigen des Ehepartners.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.