Kindeswohl

anwalt24 Fachartikel
23.10.2017629 Mal gelesen
Ist eine Trennung der Eltern nicht mehr abzuwenden, muss entschieden werden, bei welchem Elternteil die Kinder aufwachsen sollen. Die meisten Trennungskinder wachsen in Deutschland bei ihrer Mutter auf und haben zwischenzeitlich Umgang mit ihrem Vater. Inzwischen ist diese Vorgehensweise aber...

Ist eine Trennung der Eltern nicht mehr abzuwenden, muss entschieden werden, bei welchem Elternteil die Kinder aufwachsen sollen. Die meisten Trennungskinder wachsen in Deutschland bei ihrer Mutter auf und haben zwischenzeitlich Umgang mit ihrem Vater. Inzwischen ist diese Vorgehensweise aber nicht mehr so selbstverständlich.

Der Europarat forderte bereits im Oktober 2015 alle Mitgliedsstaaten auf, das sogenannte Wechselmodell als Vorgabe im Gesetzt zu verankern. Hierdurch müsste die Betreuung von Trennungskindern von beiden Elternteilen in grundsätzlich gleichem Maße übernommen werden.
Während dieses Vorgehen in Skandinavien mittlerweile Standard ist, misstrauen deutsche Gerichte und Eltern dieser Lösung noch zu großen Teilen.
 
Hierzulande geht man davon aus, dass, die Eltern selbst entscheiden sollen, bei wem das Kind in welchem Umfang aufwächst, vorausgesetzt sie können sich einigen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht und eine Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils war nach bisheriger Rechtsprechung nicht möglich.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2017 jedoch erstmals entschieden, dass die Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils in Betracht kommen kann. Wenn sich nämlich im Einzelfall prüfen und nachweisen lässt, dass diese Lösung für das Kindeswohl am zuträglichsten ist.
 
Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass das Wechselmodell höhere Anforderungen an Kind und Eltern stelle. Räumliche Nähe der elterlichen Haushalte, geeignete äußere Rahmenbedingungen und eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit seien Voraussetzung für das Wechselmodell, so der BGH. Bei einem hohen Konfliktniveau der Eltern entspreche das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl.

Dadurch lässt der BGH den Familiengerichten viel Raum für eine einzelfallbezogene Ablehnung des Antrags. Wenn Eltern Defizite an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit schon im Gerichtssaal an den Tag legen, werden dem Wechselmodell wohl selten Chancen eingeräumt werden.

Wie kompliziert es für die Familiengerichte sein kann, die für das Wohl des Kindes beste Entscheidung zu treffen, zeigt auch eine weitere Einschätzung des Bundesgerichtshofs, demzufolge bereits das Festhalten des Kindesvaters an einem Wechselmodell unter Ablehnung anderer Optionen zeige, dass sich der Kindesvater nicht vorrangig um das Kindeswohl sorge bzw. dies überschaue.

Dass das Wechselmodell für das Kindeswohl oft die beste Lösung ist, heißt also noch lange nicht, dass die Familiengerichte sich für ein solches entscheiden. Eine größere gesellschaftliche Akzeptanz des Wechselmodells könnte durch eine gesetzliche Regelung gefördert werden.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung im Familienrecht zur Verfügung.