Unterhalt für Eltern

Familie und Ehescheidung
20.09.20101359 Mal gelesen
Erwachsene Kinder müssen grundsätzlich Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen.

Kinder haften für ihre Eltern, und zwar auch dann, wenn diese sich nicht um die Kinder gekümmert haben.

Noch im Jahre 2004 lehnte der BGH einen Regress der Behörde für Heimkosten ab. Damals sollte die Tochter eines Kriegsheimkehrers für die Kosten geradestehen, die durch den Aufenthalt des Vaters in der Psychiatrie entstanden sind. Der BGH war noch der Auffassung, dass wegen der starken Belastung für die Familie, ausgelöst durch den Kriegseinsatz, eine Inanspruchnahme der Kinder nicht in Betracht komme.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass die Krankheit der Eltern allein noch keine "unbillige Härte" zu Lasten des Kindes sei. Die unbillige Härte sei aber Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise der Regress des Sozialhilfeträgers nicht in Betracht komme. Der BGH betonte, dass die Unterhaltspflicht der Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zur innerfamiliären Solidarität gehört - und zwar auch dann, wenn die Kinder wegen einer "schicksalsbedingten" Krankheit wenig von den Eltern hatten. Im vorliegenden Fall fand der Sohn den Regress der Sozialbehörde deshalb als ungerecht, weil sich seine Mutter wegen einer psychischen Krankheit nur äußerst selten um ihn gekümmert habe und seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestand.

Das vorliegende Urteil hat enorme praktische Auswirkungen und wird noch Anlass zu heftigen Diskussionen sein.