Identität von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt
Dem Fortbestand einer Jugendamtsurkunde über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass dieses inzwischen volljährig geworden ist. Der Unterhaltsanspruch ist identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit. Demzufolge braucht ein Kind sich nicht den Unterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit (erneut) titulieren zu lassen. Es kann außerdem nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen, OLG Köln, AZ 4 UF 60/09 v.10.11.09, s. auch OLG Brandenburg (Urteil vom 30.09.08, 10 WF 145/08)