Gewaltschutzgesetz und das gegenseitige Belauern mit Ferngläsern

Familie und Ehescheidung
10.02.20101958 Mal gelesen

Das Gewaltschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass die vormals in einer (Lebens-) Ehepartnerschaft lebende Personen, gegenüber der von dem vormaligen Partner oder der Partnerin Gewalt ausgeübt oder mit Gewalt gedroht wird, eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung, etwa des Inhalts, dass der gewalttätige Part sich ihr auf eine bestimmte Distanz nicht mehr nähern (Näherungsverbot) und keinen Kontakt aufnehmen darf (Kontaktverbot), erwirken kann.

 

Bei Zuwiderhandlungen wird eine solche Gewaltschutzanordnung durchgesetzt, indem die begünstigte Person dem Familiengericht gegenüber einen schuldhaften Verstoß nachweist dieses ein Ordnungsgeld verhängt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in diesem Zusammenhang einen kuriosen Fall zu entscheiden (13 WF 1002/09).

Die vormaligen Partner hatten sich wechselseitig durch Ferngläser beobachtet. Da die Distanz von der vormals gemeinsamen Wohnung über die Mosel, aus der der vormalige Ehemann mit einem Fernglas beobachtete, mindestens 500 m betrug, haben die Senatsmitglieder einen Verstoß gegen das Näherungsverbot verneint. Auch ein wiederholtes Nachstellen haben die Richter nicht annehmen wollen. In diesem Zusammenhang hat eine maßgebliche Rolle gespielt, dass die geschützte vormalige Ehefrau und deren neuer Lebensgefährte "ihrerseits dazu übergegangen" waren, "ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten."