Versorgungsausgleich Neue Gesetzeslage ab 01.09.2009

Familie und Ehescheidung
31.05.20102569 Mal gelesen
Achtung: Dringender Beratungs- und Handlungsbedarf, ob Scheidung noch im August eingereicht werden soll.
 
 
Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dem während der Ehe nicht oder weniger verdienenden Ehegatten einen gerechten Anteil an der Alterversorgung zu gewährleisten. Wie auch beim Zugewinnausgleich werden deshalb die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in der Weise ausgeglichen, dass dem Ehegatten ohne oder mit wertniedrigeren Anwartschaften als Ausgleich ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zusteht.
 
Von der Öffentlichkeit bisher nicht beachtet und in der Fachpresse nicht dargestellt wurde, dass durch das neue Gesetz über den Versorgungsausgleich ab 01. September 2009 für viele Ehepaare eine gravierende Schlechterstellung eintritt.
 
 
1.         Wegfall des Rentnerprivilegs
 
Für alle Scheidungswilligen, die bereits Rente oder Pension beziehen wird nach dem alten Recht der Versorgungsausgleich erst durchgeführt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls in Rente kommt. Durch die Neuregelung wird dieses Rentnerprivileg ersatzlos gestrichen.
 
 
2.         Gravierende Reduzierung des Unterhaltsprivilegs
 
Für Rentner und Pensionisten oder deren Ehegatten ergibt sich durch das neue Recht eine gravierende Verschlechterung. Das sog. Unterhaltsprivileg wird stark eingeschränkt.
 
Bisher genügt ein niedriger Unterhalt, um auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter die volle Rente zu behalten.
In Zukunft wird jedoch die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente nur noch in Höhe des tatsächlich gezahlten Unterhalts ausgesetzt.
 
 
3.         Gravierende Nachteile, wenn die Ehegatten nicht zur gleichen Zeit in Rente kommen
 
Nach der Neuregelung wird jedes Rentenrecht gesondert ausgeglichen. Im Scheidungsurteil werden so die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionen und vor allem Betriebsrenten zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Ehegatte, der hier Rechte erhält, hat davon aber erst etwas, wenn er selbst Rente bezieht. Nach dem neuen Recht wird es also in der Regel so aussehen, dass dem einen Ehegatten Rechte genommen werden, ohne dass der andere davon einen Vorteil hat. Dadurch sind letztlich beide Ehegatten geschädigt, da das Familieneinkommen sinkt und damit auch weniger Geld für Unterhalt zur Verfügung steht.
 
Alle Scheidungswilligen sollten sich also unverzüglich beraten lassen, ob die Scheidung noch bis zum 31.08.2009 bei Gericht eingereicht werden soll.
 
(Siehe auch die Beträge auf den Seiten von RA Harro Graf von Luxburg www.ravonluxburg.de und www.vhts-muenchen.de).