Mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich nach Scheidung

Familie und Ehescheidung
26.06.20091662 Mal gelesen

Der Bundestag hat am 14.05.2009 dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Reform des Güterrechts, die einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen und die Registrierung von Betreuungsverfügungen. Das Gesetz soll am 1.09.2009 in Kraft treten. Es bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Dies führt zu einer ungerechten Verteilung der Schulden. Das soll sich mit Inkrafttreten des Gesetzes ändern. Negatives Anfangsvermögen wird zukünftig berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Allerdings wird die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. Da das Scheidungsverfahren eine lange Zeit dauern kann, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite zu schaffen. Um die Manipulationsgefahr zu bannen, regelt die Güterrechtsreform, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.
Darüber hinaus kann jeder Ehepartner künftig Auskunft über das Vermögen des anderen bereits zum Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners wird neben dem neuen Auskunftsanspruch auch noch durch die Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt. Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit soll verhindert werden, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teileweise beiseite schafft.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Betreuer oder Vormund, der für seinen Betreuten oder sein Mündel einen nur geringfügigen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, benötigt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Diese vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht und der damit verbundene hohe bürokratische Aufwand fällt nun beim Girokonto weg.
Betreuer müssen zukünftig über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für laufende Ausgaben gebraucht wird, hat der Betreuer für den Betreuten verzinslich anzulegen.
Registrierung von Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmachten können bereits beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Die Vorteile der Registrierung gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
 
(Quelle: BMJ PM vom 14.05.2009)
 
Für Beratung und Vertretung im Familienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert zur Verfügung
 
Rechtsanwältin
Ilona Reichert
Sophienstrasse 12
76530 Baden-Baden
Telefon 07221/9736510
kanzlei.reichert@t-online.de