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Mündel

 Normen 

§§ 1788 - 1794 BGB

BT-Drs. 19/24445 (zu der am 01.01.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts)

 Information 

Mündel ist die gesetzliche Bezeichnung für eine unter Vormundschaft stehende Person.

Die Regelung in § 1788 BGB konkretisiert die Rechte des Mündels in der Vormundschaft:

  • Nummer 1: Förderung seiner Entwicklung und Erziehung unter Übernahme des Erziehungszieles gemäß § 1 Absatz 1 SGB VIII, nämlich der Ausformung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

  • Nummer 2: Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt.

  • Nummer 3: persönlicher Kontakt mit dem Vormund.

  • Nummer 4: Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund (Nummer 3) und das Recht des Mündels auf Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds (Nummer 4).

    Der Begriff "Achtung" ist dabei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445) nicht im Sinne eines obersten Gebotes, sondern im Sinne von "beachten" und "respektieren" zu verstehen. Dass einem Kind eine solche Achtung entgegengebracht wird, ist im Prinzip selbstverständlich. Doch gerade Kinder, die aufgrund eines Sorgerechtsentzugs der Eltern einen Vormund erhalten, haben bisher nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit ihrer Eltern gestanden. Aufgrund ihrer oftmals negativen Erfahrungen im sozialen Umgang bedürfen sie daher des besonderen "Hinhörens" und "Ernstnehmens", wenn es um die Äußerung ihrer Wünsche und ihres Willens geht, was mit der Vorschrift nochmals hervorgehoben werden soll.

  • Nummer 5: Recht auf Beteiligung des Mündels an den ihn betreffenden Angelegenheiten (Nummer 5) ist aus dem Gebot gemäß § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB abgeleitet, wonach die Eltern Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben sollen.

    Das Recht auf Beteiligung korrespondiert mit der Pflicht des Vormunds gemäß § 1790 Abs. 2 Satz 2 BGB. Über die allgemeine Besprechungspflicht hinaus soll der Vormund den Mündel auch in die Entscheidungssituation einbeziehen, soweit dies nach seiner Entwicklung angezeigt ist. Damit soll vermieden werden, dass "über seinen Kopf hinweg" entschieden wird.

Mit den Regelungen soll die Subjektstellung des Mündels in der Vormundschaft hervorgehoben und besser zur Geltung gebracht werden. Darüber hinaus ergibt sich die Subjektstellung des Mündels indirekt aus den zu konkretisierenden Pflichten des Vormunds in der Amtsführung allgemein und in der Personensorge. Auch bei der Auswahl des Vormunds und im Rahmen seiner Aufsicht soll das Familiengericht den Willen des Mündels einbeziehen.

Darüber hinaus wird seit dem 01.01.2023 der Mündel vom Rückgriff der Staatskasse, wenn diese Aufwendungsersatz oder Vergütung des Vormunds gezahlt hat, freigestellt (§ 1881 BGB ist in der Verweisungsnorm des § 1809 BGB ausgenommen).

 Siehe auch 

Familiengericht

Vormundschaft

Stenger/Fiala: Geldanlagen für Mündel und Betreute. Rechtliche und finanzmathematische Grundlagen für Vormünder und Betreuer; 4. Auflage 2018

Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage?; VersR 1999, 1079