BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Familie und Ehescheidung
20.03.2009922 Mal gelesen

Der unter anderem für Familiensache zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zu befassen. Konkret hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

 
In seiner Entscheidung vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08) hat der Bundesgerichtshof hierzu festgestellt, dass für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen zusteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es nach der Unterhaltsreform mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht mehr zu vertreten, eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus alleine vom Kindesalter abhängig zu machen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise - z.B. in einem Kinderhort - gesichert ist.
 
Mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die Folge dessen ist, dass sich der betreuende Elternteil in dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine sozialstaatlicher Einrichtung besucht oder besuchen könnte, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen kann.
 
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass der betreuende Elternteil in der Zeit einer möglichen Betreuung des Kindes arbeiten muss.
 
Vielmehr können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten auch andere Gründe entgegenstehen, so z.B. der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Gegen eine Erwerbsobliegenheit können weiter sprechen, Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung.
 
Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist es auch möglich, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach den eigenen Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.
 
(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009).
 

Bei Fragen zum Familienrecht und zum Thema Unterhalt steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de