BGH: Unterhaltspflicht für neuen Ehegatten und nachehelich geborene Kinder beeinflusst den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten -Karrieresprung

Familie und Ehescheidung
11.03.20091126 Mal gelesen

In seiner Entscheidung vom 28.01.2009 (XII ZR 119/07) hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass sowohl eine neue Ehe des Unterhaltspflichtigen, als auch nachehelich geborene Kinder den Bedarf des geschiedenen Ehegatten beeinflussen. Da sich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Dreiteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde.

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung weiter mit der Frage befasst, inwieweit ein so genannter Karrieresprung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist.
 
Hierzu hält der Bundesgerichtshof an seiner Auffassung fest, dass eine unerwartete Einkommenssteigerung nach der Ehe für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen verliert allerdings nach Auffassung des Bundesgerichts dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nacheheliche weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern.
 
In einem solchen Fall dürfen eine unerwartete Einkommenssteigerung aufgrund eines Karrieresprungs und das Hinzutreten weiterer nachehelicher Unterhaltsberechtigter nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzuziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzugekommenen Unterhaltspflichten zu bemessen. Nur soweit die Einkommensentwicklung in Folge des Karrieresprungs darüber hinausgeht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich ohne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene Unterhaltsberechtigte ergäbe, kann der Einkommenszuwachs die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deshalb unberücksichtigt bleiben.
 
(Quelle: BGH vom 28.01.2009 Az.: XII ZR 119/07)
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