BGH: Erhöhung des Selbstbehalts gegenüber Ehegattenunterhalt

Familie und Ehescheidung
15.01.20092623 Mal gelesen

In zwei Entscheidungen vom 19.11.2008 (XII ZR 51/2008; XII ZR 129/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Ehegattenunterhalt ein Selbstbehalt verbleiben muss, der dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder deutlich übersteigen muss.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es nicht vertretbar, einem unterhaltspflichtigen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen.
 
Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit dem Anspruch minderjähriger Kinder, wie sie nach altem Recht für die Zeit bis Ende 2007 angeordnet war, würde ab dem 01.01.2008 die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Während minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, gilt dies nicht für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten in gleichem Maße und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Den stärkeren Schutz des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder hat der Gesetzgeber inzwischen durch das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz betont, in dem der Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig ausgestaltet hat.
 
Der Bundesgerichtshof hat einen Selbstbehalt von 935,00 ? als angemessen erachtet. Dieser Betrag liegt hälftig zwischen dem notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige (770,00 ?) und dem angemessenen Selbstbehalt (1.100,00 ?).
 
(Quelle: BGH vom 19.11.2008, Az.: XII ZR 51/2008; XII ZR 129/2006)
 
 
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