Unterhalt für Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes

Familie und Ehescheidung
28.05.20094049 Mal gelesen

Immer wieder hört man, daß die Mutter eines nichtehelichen Kindes meint, sie könne keinen Unterhalt beanspruchen, da sie mit dem Vater des Kindes ja nicht verheiratet gewesen sei.

Falsch! Auch wer nicht verheiratet war bzw. ist, kann Unterhalt beanspruchen, wohlgemerkt nicht nur für das Kind, sondern auch für sich selbst. Grundlage dafür ist § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Danach kann die Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Unterhalt vom Kindesvater verlangen. Auch die Kosten, die durch die Schwangerschaft bzw. die Entbindung entstehen, müssen ersetzt werden.

Noch viel wichtiger aber ist die Zeit danach, etwa weil man wegen der Betreuung des Kindes seine Berufstätigkeit unterbricht. Auch für diese Zeit kann Unterhalt beansprucht werden, und zwar für eine Dauer von bis zu drei Jahren!

Sollte nicht die Mutter, sondern der Vater das Kind betreuen und deshalb seine Berufstätigkeit unterbrechen, ist es natürlich umgekehrt, dann muß die Mutter an den Vater zahlen.

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