ein Jahr Unterhaltsreform - was hat sie bisher gebracht? Erste Ergebnisse!

Familie und Ehescheidung
13.01.20091296 Mal gelesen

Die "neue" Unterhaltsreform ist seit dem 01.01.2008 in Kraft.

Es gab im Vorfeld viele Diskussionen - auch unter Juristen herrschte (und herrscht!) Unsicherheit. Es hieß zunächst (so in damaliger Tages- und zum Teil Fachpresse), die Kinder betreuende Mutter bekomme keinen Unterhalt mehr, wenn das jüngste Kind seinen dritten Geburtstag feiert.

Dies hat sich so nicht bewahrheitet.

Wie sieht es aber aus mit der Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalt, die für die Zeit nach der Scheidung und nicht für die Trennungszeit gilt? Schließlich gilt der Ehegattenunterhalt als "Herzstück" der Reform.

Früher gab es das sogenannte Altersphasenmodell, das heißt der die Kinder betreuende Elternteil musste jedenfalls im OLG-Bezirk Hamm halbschichtig arbeiten, wenn das jüngste Kind mit der Grundschule fertig war und vollschichtig, wenn es 16 Jahre alt wurde. Wenn die Mutter nicht arbeiten ging, so wurde häufig ein fiktives Einkommen angesetzt.

Heute ist es keineswegs so, dass der Unterhalt automatisch nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes gekappt wird, wie die Diskussionen zunächst anmuten ließen.

Vielmehr wird jetzt geschaut bei Kindern im Kindergartenalter, wie die Möglichkeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten des Kindergartens. Es wird also für den Rechtsanwalt mehr vorzutragen sein, wenn die Mutter während der Kindergartenzeit nicht arbeiten geht.

Was viele nicht vermutet haben, ist aber wieder eingetreten: Praktisch alle OLGs haben wieder in ihren Leitlinien das sogenannte Altersphasenmodell eingeführt. Für den Bezirk OLG Hamm heißt dies: Geringfügige Beschäftigung im Kindergartenalter, halbschichtige Tätigkeit nach dem ersten Grundschuljahr und vollschichtige Erwerbstätigkeit nach Ende der fünften Klasse (nur grobe Richtwerte - im Einzelfall muss trotzdem noch geschaut werden !)

Ansonsten wird hinsichtlich des Unterhalts nach der Scheidung geschaut, ob für den, der Unterhalt möchte (meistens Frau) ehebedingte Nachteile entstanden sind. Es wird also verglichen : Wie stünde die Frau beruflich dar, wenn sie nicht geheiratet hätte und demzufolge keine Kinder bekommen hätte? Wenn sie wieder nahtlos an den alten Job anknüpfen kann, dann liegen keine ehebedingten Nachteile vor, das heißt sise hat (nach einer Übergangszeit) keinen Anspruch mehr auf zusätzlichen Unterhalt, auch wenn der Mann viel mehr verdient als sie. Es gibt also diese sogenannte Lebensstandardgarantie nicht mehr.

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.