In seiner Entscheidung vom 05.11.2008 (AZ: XII ZR 157/06) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zu Gunsten der unterhaltsbegehrenden Ehefrau, sondern im Grundsatz auch zu Gunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehemannes möglich ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Eheverträgen eine Inhaltskontrolle vorgenommen werden. Geprüft wird, ob durch die getroffene Vereinbarung eine offensichtlich einseitige, unzumutbare Lastenverteilung vorgenommen wurde, die durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigt war. In einem solchen Fall kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein.
Die bislang entschiedenen Fälle betrafen Eheverträge, bei denen die Ehefrauen benachteiligt wurden.
In seiner Entscheidung vom 05.11.2008 hat der Bundesgerichtshof nun auch zu Gunsten des unterhaltsverpflichtenen Ehemannes einen Ehevertrag als sittenwidrig angesehen. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Ehemann in einem Ehevertrag Unterhaltsleistungen versprochen, zu deren Leistung er im Ergebnis finanziell nicht in der Lage war.
Entgegen der Medienberichterstattung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht überraschend. Es ist viel mehr nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen geschlechtsneutral beurteilt.
(Quelle: BGH vom 05.11.2008, AZ: XII ZR 157/06)
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