BGH: Elternunterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen

Familie und Ehescheidung
14.03.2016383 Mal gelesen
(14.03.2016) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.

In dem entschiedenen Fall lebte der Antragsgegner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Die Vorinstanzen hatten den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhaltes verpflichtet. Sie waren u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht - wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner - auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann. Eine eventuelle Unterhalspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

Gründe für eine solche Unterhaltspflicht können nach Feststellung des BGH bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.