Ehegattenunterhalt nach Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen – BGH v. 30.07.2008 (AZ: XII ZR 177/06)

Familie und Ehescheidung
07.11.20083571 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30.07.2008 entschieden, wie der Unterhaltsbedarf des geschiedenen und des neuen Ehegatten zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rangverhältnis der beiden Unterhaltsansprüche geändert, was dann Auswirkungen hat, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen und des neuen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen führt der Bundesgerichtshof seine neuere Rechtsprechung fort, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06). Etwas anderes gilt lediglich bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten, worunter weder das Hinzutreten später geborener Kinder noch eine erneute Heirat fällt. Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Dies folgt daraus, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Splittingvorteil aus der neuen Ehe geändert. Nach seiner früheren Rechtsprechung galt, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen war. Da sich nun der Unterhaltsbedarf des geschiedenen und des neuen Ehegatten wechselseitig beeinflussen, besteht keine Erforderlichkeit mehr, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe unberücksichtigt bleibt. Insbesondere wird dadurch der neuen Ehe nicht der ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen. Denn mit der neuen Ehe steigt zwar in Folge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an; zugleich führt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf aber zu einer Kürzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten. Der im Verhältnis zum neuen Ehegatten zu berücksichtigende Splittingvorteil nimmt deswegen im Ergebnis lediglich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten teilweise zurück. Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären.
 
Hinsichtlich der Rangfolge der verschiedenen Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass der Prioritätsgedanke weitgehend aufgegeben wurde. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat.
(Quelle: BGH v. 30.07.2008, AZ: XII ZR 177/06)
 
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