Kindesunterhalt: Beschäftigungschance eines ausländischen Elternteils ohne Berufsausbildung

Familie und Ehescheidung
26.01.2015265 Mal gelesen
(29.12.2014) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.01.2014, XII ZB, 185/12 wiederholt klargestellt, dass im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB strenge Maßstäbe an das Nichtvorliegen einer realen Beschäftigungschance anzulegen sind.

Im konkreten Fall entschied der BGH, die Schlussfolgerung der vorausgegangenen Instanz, es bestehe schon allein deshalb keine reale Beschäftigungschance für den Unterhaltsschuldner, weil der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stamme und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne, sei deshalb unzulässig.

Ferner stellte der BGH klar, dass sich durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhe.

Hintergrund:

Grundsätzlich müssen Eltern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Dabei kommt es nicht nur auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit an. Maßgebend ist vielmehr, ob der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte. In diesem Fall sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die der Unterhaltspflichtige in realistischer Weise erzielen kann.

Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit. Das betrifft auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance. Es reicht nicht aus  auf die Tatsache abzustellen, dass der Antragsgegner eine ungelernte Kraft ist und eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse besitzt. Seiner Beweislast kann der Antragsgegner nur nachkommen, wenn er sich hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Dazu reicht es aber nicht aus, dass er sich auf die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote beworben hat.

Ferner ist dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich auch eine Nebentätigkeit zuzumuten. Dies gilt auch dann, wenn Einkommen nur aufgrund von fiktivem Einkommen festgesetzt wird.

Beseitigt auch die Zurechnung eines fiktiven Einkommens die Leistungsunfähigkeit nicht vollständig, so erhöht auch nicht die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de