Urteil des BGH zum Betreuungsunterhalt vom 16.07.2008

Familie und Ehescheidung
30.07.20081467 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 (Aktenzeichen XII ZR 109/05) erstmals zur Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechts für einen das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil Stellung genommen. Dabei wurden insbesondere erste Grundsätze für die Dauer der Ansprüche sowie die Berechnungsweise der Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes geschaffen.

 

Zur Dauer des Unterhalsanspruches

Mit den Regelungen des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurden die Ansprüche auf nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie der Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt eines nichtehelich geborenen Kindes angepasst. Seitdem kann in beiden Fällen zunächst nur für eine Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangt werden.

Verlangt der betreuende Elternteil darüber hinaus Unterhalt, muss er Gründe dafür darlegen und beweisen, dass eine individuelle Beurteilung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Dabei können sowohl kind- als auch elternbezogene Gründe von Belang sein. Es haben damit die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung genauso Berücksichtigung zu finden, wie auch die Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie deren Dauer. Für den Betreuungsunterhalt einer Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes sind ähnliche Abwägungen zu treffen. Zu berücksichtigen ist z.B. die Dauer der Beziehung der Eltern und deren Vergleichbarkeit mit einer Ehe oder ob der Kinderwunsch gemeinsam getroffen wurde.

Insbesondere hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine vollschichtige Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung unzumutbar sein kann, selbst dann, wenn das Kind ganztags im Kindergarten betreut wird. Dennoch wird wohl eine zumindest eingeschränkte Erwerbspflicht erwartet werden können, was den Anspruch auf einen vollen Betreuungsunterhalt ausschließt.

Die Bewertung, ob ein Anspruch über das dritte Lebensjahr des Kindes gerechtfertigt ist, erfordert daher nach den Ausführungen des BGH immer eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.

Zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs

Der BGH hat klargestellt, dass das Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners für die Berechnung des Unterhalts des betreuenden Elternteils in der Regel keine Rolle spielt. Selbst wenn die Parteien von dem Einkommen des Kindesvaters gelebt hätten, lägen darin nur freiwillige Leistungen, die der Beklagte jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung könne diese Umstände nicht begründen.

Damit richtet sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes einzig nach ihrer eigenen Lebensstellung. Sie wird so gestellt, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus.

Fazit:

Durch die notwendige Einzelfallbetrachtung ist eine Verallgemeinerung der Beurteilung, ob Betreuungsunterhaltsansprüche bestehen, nicht möglich. Aufgrund der Gleichstellung der Betreuungsunterhaltsansprüche des verheirateten Ehegatten mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf nachehelichen Betreuungsunterhalt. Eine anwaltliche Beratung kann daher bei der Beantwortung dieser Fragen hilfreich sein. Hierfür stehe ich gern zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 16.07.2008 XII ZR 109/05

© Rechtsanwältin Monika Gilg, Stadtroda/ info@kanzlei-gilg.de