LG Münster: Unterhaltsschuldner muß Beerdigungskosten tragen

Familie und Ehescheidung
28.05.20082544 Mal gelesen

1. Sachverhalt
Der gemeinsame Sohn der Parteien verstarb. Die Mutter (= Klägerin) kümmerte sich um die Beerdigung. Es fielen dabei Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 € an. Die Mutter konnte die Kosten nicht aufbringen. Diese verlangte sie von dem Vater. Dieser verweigerte dieZahlung. Die Klägerin verlangte für das Verfahren Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht verweigerte diese. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich endet der Unterhalt mit dem Tode des Berechtigten. Gemäß §1968 BGB müssen die Erben die Beerdigungskosten tragen. In Ausnahmefällen, kann aber der Unterhaltspflichtige diese übernehmen müssen, wenn der Erbe kein Vermögen hat. Zu einer angemessenen Bestattung gehören u.a. ein Grabstein.

3. Entscheidung des LG Münster vom 09.01.2008 (Az.: 1 T 60/07)
Das Landgericht stellte klar, der Vater die gesamten Kosten zu übernehmen hat. Dies läge daran, daß die Erbin kein Einkommen habe. Diese ergibt sich aus §1615 Abs. 2 BGB. Die Mutter müssen sich auch nicht anteilig an den Kosten beteiligen, da sie kein Einkommen habe.

4. Fazit
Der Tode des Unterhaltspflichtigen bedeutet nicht (automatisch), dass die Unterhaltspflicht erlischt. §1615 Abs. 2 BGB ist eine Ausnahme. Eine weitere sehr relevate Ausnahme gilt in §1586b BGB. Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners fällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht weg. Vielmehr haften nunmehr die Erben für den Unterhalt (§ 1586b Abs. 1 S. 1). Der geschiedene Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch, wenn er weiterhin bedürftig ist.

5. Quelle
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2008/1_T_60_07___4_C_123_07_AG_Steinfurtbeschluss20080109.html

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
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