OLG Bremen: Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsantwalts auch bei unstreitigen Scheidungen

Familie und Ehescheidung
22.05.20081766 Mal gelesen

Grundsätzlich hat jede Partei Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.
In einem Scheidungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Scheidung "einvernehmlich" oder "unstreitig" ist. Darauf hat das OLG Bremen nochmals hingewiesen.

1. Sachverhalt
Der Ehemann reichte die Scheidung ein. Die Scheidung war einvernehmlich und unstreitig. Die Ehefrau beantragte Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Das Amtsgericht (Familiengericht) hatte die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Begründet wurde dies damit, daß dass es sich nicht um ein "streitiges Scheidungsverfahren handele, so dass sie keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe". Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund
Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) ist eine Form der Sozialleistung des Staates. Dadurch soll eine Gleichstellung zwischen "Armen und Reichen" erfolgen (BVerfGE in: FamRZ 2002, S. 665). PKH kann in allen Arten zivilprozessualer Streitigkeiten und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewilligt werden (Ausnahme: schiedsgerichtliche Verfahren).
Es sind vier verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:

         -  Es ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe notwendig;
         -  die Partei muß bedürftig sein,
         -  die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat ausreichende Aussicht auf Erfolg
         -  und ist nicht mutwillig.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (vgl. § 117 Abs. 1 S. 1). Dieses Gericht prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird daher Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Klage letztlich ganz oder teilweise abgewiesen, so muss der Antragsteller seinen Anwalt nicht zahlen. Aber: der Antragsteller hat dann die Kosten der Gegenseite zu tragen! Dies gilt auch dann, wenn dem Gegner PKH gewährt wurde.

3. Beschluß des OLG Bremen vom 24.04.2008 (Az.: 4 WF 38/08)
Das OLG Bremen entschied, daß auch bei einer einverständlichen Scheidung einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Bereits die Vorschriften der §§78 II, 625 ZPO zeigten, dass nach der Absicht des Gesetzgebers im Regelfall beide Parteien anwaltlich vertreten sein sollten. Es sei für die Frage der Beiordnung unerheblich, ob und wie sich der Antragsgegner auf den Scheidungsantrag einlässt

4. Fazit
Es ist jedem zu empfehlen, der eine Scheidung einreicht und / oder an einem Scheidungsverfahren beteiligt  ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Im Laufe des Verfahrens kommen auch bei unstreitigen Verfahren immer wieder Fragen auf, die auch durch eigene Recherche nicht immer zufriedenstellend und sicher geklärt werden können.  Es empfiehlt sich daher immer ein anwaltliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang erläutern wir Ihnen gerne, ob für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt werden kann.

Weitere Fragen werden auf unserer Homepage unter http://www.anwalt-wille.de/index.php?id=51 oder in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt.

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
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