Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Verschweigen des Einkommens, RA Sagsöz, BONN

Familie und Ehescheidung
07.05.20081965 Mal gelesen

Eine Frau hatte länger als ein Jahr nach Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt verschwiegen, dass ihr Einkommen tatsächlich mittlerweile weitaus höher lag, als bei Abschluss des Vergleichs. Der BGH ging gemäß § 1579 Nr. 5 BGB davon aus, dass durch das Verschweigen ein Hinwegsetzen über Vermögensinteressen vorlag. Der (mögliche) nacheheliche Unterhalt konnte damit herabgesetzt, versagt oder zeitlich bgerenzt werden. Az XII ZR 107/06 16.04.2008

RA Sagsöz, Fachanwalt FamR Bonn