WANN DARF EIN ELTERNTEIL GEGEN DEN WILLEN DES ANDEREN MIT KINDERN UMZIEHEN

Familie und Ehescheidung
14.04.200857745 Mal gelesen

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Wenn einem Elternteil berIm Falle des Getrenntlebens der Eltern und nach der Scheidung tauchen immer wieder erhebliche Probleme auf, inwieweit ein Elternteil den Wohnsitz mit den Kindern verlagern kann.

Hierbei sind unterschiedliche Ausgangspositionen zu berücksichtigen.

1.
Eltern leben ohne eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge voneinander getrennt.

In diesem Fall kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Hierzu gehört z. B. ein Urlaub in einer der üblichen (d. h. ungefährlichen) Ferienregionen (in jedem Fall in Europa mit wenigen Ausnahmen). Dieser Elternteil kann auch mit den Kindern ungefragt umziehen, falls es sich um einen Umzug handelt, bei dem die bisherigen sozialen Kontakte aufrecht erhalten bleiben (Schule/Kindergarten, Freunde, Vereine usw.). Ein Umzug in die nähere Umgebung ist daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils jederzeit möglich.

Völlig anders ist die Sache zu beurteilen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. In einem solchen Falle ist immer das Einvernehmen beider Eltern erforderlich. Stimmt also ein Elternteil einem Umzug in eine weitere Umgebung nicht zu, müssen beide Eltern um eine Einigung ringen (z. B. mit Hilfe des zuständigen Jugendamtes); sollte dieser Versuch scheitern, muss eine Entscheidung des Familiengerichtes beantragt werden.

Das Familiengericht kann in solchen Fällen eine Teilentscheidung (z. B. über einen Umzug) treffen, ohne gänzlich über die elterliche Sorge zu entscheiden.

Das Familiengericht wird allerdings eine weitergehendere Entscheidung (z. B. über die gesamte elterliche Sorge) dann treffen, wenn sich ergibt, dass eine Einigung der Eltern auch in sonstigen Punkten wegen tief greifender Zerrüttung oder andauerndem Streit nicht möglich ist.

Will etwa ein Elternteil von München nach Hamburg umziehen und muss das Kind deshalb umgeschult werden, so muss die Entscheidung des Familiengerichtes automatisch neben dem sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über die Befugnis entscheiden ggf. in schulischen Angelegenheiten allein zu bestimmen.

2.

Nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

 Wenn einem Elternteil bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Trennung durch gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, so ist die Frage, ob ein Umzug (z. B. von Hamburg nach München) ohne Zustimmung des anderen Elternteils erlaubt ist, umstritten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 09.08.2007 entschieden, dies sei möglich; das Oberlandesgericht München hat am 13.07.1998 entschieden, dass ein Schulwechsel eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, so dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht ausreiche, dass ein Elternteil allein die Entscheidung trifft.

3.

Nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht insgesamt

Ist einem Elternteil nach der Trennung insgesamt die elterliche Sorge für Kinder übertragen worden, so kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen wohin er will, auch wenn damit Entscheidungen verbunden sind, die für das weitere Leben des Kindes bedeutsam sind.

Eine besondere Problematik liegt immer dann vor, wenn während der Trennungsphase ein Umzug ins Ausland ausgeführt werden soll. Hier hat der betreuende Elternteil (auch wenn er die alleinige elterliche Sorge vom Gericht übertragen bekommen hat) alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil erschwert. Hierzu gehört auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Ein Umzug ins Ausland um das Umgangsrecht zu vereiteln, ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 235 StGB) strafbar als sog. "Kindesentzug".

Auch hier wird in der Regel daher eine erneute gerichtliche Entscheidung notwendig sein. Das Gericht hat dabei abzuwägen, ob die Gründe für den Wegzug ins Ausland bedeutsamer sind als das Umgangsinteresse des Kindes mit dem anderen Elternteil.

Gegebenenfalls stellt daher der Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils auch dann eine Kindesentführung im Sinne des Haager Kindesentführungsabkommens dar, wenn der umziehende Elternteil die alleinige elterliche Sorge innehat.

4.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit des Familiengerichtes bei den skizzierten Fällen ist nicht immer einfach. Leider wird immer wieder von Anwälten, vor allem gegenüber Müttern, der (falsche) Rat erteilt, den Umzug (zumindest in Deutschland) einfach durchzuführen und dann am neuen Wohnort ein Sorgerechtsverfahren anhängig zu machen. Dieser Rat ist mehr als problematisch.

Wenn bei einem Umzug gegen den Willen eines Elternteils und ohne dabei die erforderliche alleinige elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu haben, der Vater schnell reagiert, so wird er am bisherigen Wohnsitz einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes stellen und auf diese Weise den Plan der Mutter, einfach ohne Zustimmung und ohne gerichtliche Entscheidung faktische Verhältnisse schaffen zu wollen, wirksam vereiteln.

Findet eine Wohnsitzänderung mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt, so haben die Kinder einen doppelten Wohnsitz bis zur Übertragung der elterlichen Sorge. Mit diesem doppelten Wohnsitz ist ein Wahlrecht verbunden, bei welchem der beiden Wohnsitze gerichtlich ein Verfahren anhängig gemacht werden soll.

Sind die getrennt lebenden Eltern sich allerdings einig, dass das Kind dauerhaft bei einem von beiden Eltern leben soll, so begründen sie einvernehmlich einen alleinigen Wohnsitz des Kindes bei diesem Elternteil.

Im Falle einer Entführung nach dem Haager Kindesentführungsabkommen muss der sog. Rückführungsantrag bei dem Gericht gestellt werden, das für den neu gewählten Wohnsitz des ins Ausland gezogenen Elternteils zuständig ist (d. h. ein ausländisches Gericht).

gez. RA Arnold