Ehescheidung OLG Bremen. Neubgeinn des Trennungsjahrs- Die Versöhnung im Scheidungstermin hat Konsequenzen

Familie und Ehescheidung
21.11.2013518 Mal gelesen
Ziehen Eheleute im laufenden Scheidungsverfahren die Anträge zurück, gilt die Rücknahme als sog. echte Versöhnung. Wenn die Versöhnung fehlgeht, muss das Trennungsjahr erneut abgewartet werden.

Nehmen Eheleute in einem Scheidungsverfahren ihre Scheidungsanträge zurück, ist das eine Versöhnung und nicht nur ein Versöhnungsversuch. Das hat zur Folge, dass das Ehepaar bei erneutem Scheidungswunsch wieder das Trennungsjahr abwarten muss. Das hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Hier hatten sich die Parteien bereits einen Tag später wieder getrennt. 

Eine Scheidung sei jetzt nicht möglich, entschied das Gericht. Zunächst müssten die Ehepartner das Trennungsjahr abwarten. Die Rücknahme des Scheidungsantrags stelle eine echte Versöhnung dar. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg hatte und dass sie nicht mehr geschieden werden wollen.

Rechtsanwalt Sagsöz

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