Geplante Güterrechtsreform

Familie und Ehescheidung
02.03.2008951 Mal gelesen

Bundesjustizministerin Zypries hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichverfahrens innitiiert.

Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass beide Eheleute je hälftig an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe beteiligt werden. Der Zugewinnausgleich ist die Folge aus dem sog. gesetzlichen Güterstand und damit für die Mehrzahl von Ehepartnern von Bedeutung.

Nach der geplanten Gesetzesänderung soll es beim Grundsatz der Verteilung von in der Ehe erworbenen Vermögenswerten zu gleichen Teilen auf die Ehepartner bleiben. In Zukunft soll aber noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Weiter soll auch die Schuldentilgung in der Ehe zukünftig berücksichtigt werden.
Derzeit sind folgende neue Regelungen angedacht:
- Bei Eheschließung werden zukünftig bestehende Schulden berücksichtigt. Nach dem derzeit geltenden Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Heirat bestanden und während des Zusammenlebens getilgt werden, im Zugewinn unberücksichtigt. Künftig wird sich dies ändern. Es kommt dann auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich (auch durch Schuldentilgung) angewachsen ist.
- Zukünftig soll ein verstärkter Schutz vor Vermögensmanipulationen erfolgen. Nach heutigem Recht errechnet sich der Zugewinn nach dem Stand des Vermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Tatsächlich bemisst sich die Höhe der Ausgleichsforderung aber danach, wie viel vom Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung noch vorhanden ist. Es besteht also die Gefahr, dass zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung vorhandenes Vermögen beiseite geschafft wird und sich hierdurch die Ausgleichsforderung im krassesten Fall auf Null reduziert. Vor derartigen Manipulationen soll zukünftig geschützt werden, indem nach der Güterrechtsreform vorgesehen ist, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist.
- Der vorläufige Rechtsschutz soll verbessert werden. In Zukunft können Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich leichter geltend gemacht werden. Es wird hierzu eine vorläufiges gerichtliches Rechtsschutzverfahren eingerichtet. Damit soll verhindert werden, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise beiseite schafft.

 

Claudia Spindler, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, München