BGH: Mann muss Detektivkosten für Beobachtung der Ex-Frau selber zahlen

Familie und Ehescheidung
14.09.20131086 Mal gelesen
Wer als geschiedener Ehegatte Unterhalt bezahlt, tut dies nicht immer aus freien Stücken. Während der Eine es selbstverständlich findet, sucht der Andere Möglichkeiten, sich den Verpflichtungen zu entziehen. Anzunehmen, dass sich so mancher eines Detektivs bedient, um herauszufinden, ob die geschiedene Frau eine neue Lebensgemeinschaft führt, ist keinesfalls lebensfremd. Einen solchen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Erstellung Bewegungsprofil

Es ging dabei um die Kostentragung des Detektiveinsatzes. Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte die Frage zu beantworten, ob entsprechende Kosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten erstattungsfähig sind.

Einige Zeit zuvor wurde der Kläger noch verurteilt, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, da sie die Beziehung zu einem anderen Mann beendet habe. Ihr Ex-Ehemann kannte sie wohl noch zu gut und traute dem Braten nicht. Er beauftragte einen Detektiv mit dem Auftrag festzustellen, ob Unterhaltsempfängerin in einer festen Beziehung mit einem anderen Mann ist. Der Profi beließ es aber nicht beim Beobachten, er griff vielmehr zu schärferen Mitteln: Er brachte am Fahrzeug der Frau heimlich einen GPS-Sender an, um so die Autofahrten zu überwachen.

Detektivkosten eigentlich erstattungsfähig

Im späteren Abänderungsverfahren konnte die Frau die Beziehung dann auch nicht mehr leugnen und erkannte den Wegfall des Unterhaltsanspruches an. Dass sie die Verfahrenskosten trägt, dürfte einleuchten. Doch wer muss die Kosten für den spitzfindigen Detektiv tragen? Der unterhaltsbefreite Mann, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) in der Vorinstanz. Dem schloss sich auch das höchste deutsche Gericht an (Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08).

Nicht etwa, weil die Kosten generell nicht zu erstatten seien: Zu den erstattungsfähigen Posten gehören auch Detektivkosten, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren. Das gilt auch für die Ermittlung von sog. Indizien, die auf eine Lebensgemeinschaft hindeuten. Der Mann hatte also quasi alles richtig gemacht.

Hier aber Verwertungsverbot

Das Problem war, dass die Erkenntnisse gar nicht hätten verwertet werden dürfen. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung mittels eines GPS-Senders greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Es hätte laut BGH nämlich durchaus mildere geeignete Mittel gegeben, um herauszufinden, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt.

Folge ist, dass die diesbezüglichen Kosten nicht der Frau auferlegt werden konnten.

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