Das neue Unterhaltsrecht darf nicht zu Lasten der Mütter ausgelegt werden

Familie und Ehescheidung
05.02.20081280 Mal gelesen

Das Unterhaltsrecht geht seit 01.01.2008 davon aus, dass in gleicher Weise Betreuungsunterhalt für Mütter ehelicher Kinder (§ 1570 BGB) und für Mütter nicht ehelicher Kinder (§1615 l BGB) während der ersten drei Lebensjahre bezahlt werden soll. Die schematische Vorstellung, dass nur in Ausnahmefällen noch länger Unterhalt zu bezahlen ist, wird dem neuen Unterhaltsrecht nicht gerecht. Sinn der Gesetzesänderung war in erster Linie, Kinder zu fördern und damit auch die Motivation der Eltern, mehr Kinder in die Welt zu setzen. Alleinerziehende Eltern sollen nicht auf sich allein gestellt werden, da dies den Interessen der Kinder schadet.

 

Nach wie vor ist die allein erziehende Mutter, die Kinder betreut, durch frühes Aufstehen, Versorgen der Kinder, Verbringen der Kinder in Kindergarten und Schule vor der Arbeit und die Betreuung nach der Arbeit zeitlich weit mehr unter Druck als andere Arbeitnehmer. Dies ist nicht Ausdruck eines antiquierten  Familienbildes sondern Faktum. Auch Kinder, die über drei Jahre alt sind und zur Selbständigkeit erzogen werden dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben - nicht einmal stundenweise.

 

Die Forderung nach finanzieller Selbstverantwortung der Mütter, die Kinder erziehen, muss daher immer auch die Bedürfnisse der Kinder in ihren bestimmten Altersphasen berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach § 1570II  bzw. nach § 1615l II 3 BGB noch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus der betreuenden Mutter Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu bezahlen. Die Regel wird daher sein, dass die Mutter, wenn es Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt nach dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes stundenweise arbeitet, die Arbeit nach der Einschulung zur Halbtagstätigkeit ausweitet und erst dann ganztags arbeitet, wenn die Entwicklung der Kinder dies zumutbar erscheinen lässt.

 

Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht