Rechtswahl bei Eheverträgen im Internationalen Familienrecht

Familie und Ehescheidung
22.05.20131974 Mal gelesen
Vielen Menschen ist der Gedanke, mit dem zukünftigen Ehepartner einen Ehevertrag zu schließen fremd. Dies ist verständlich, da das Recht nur begrenzt dazu taugt, familiäre Beziehungen konstruktiv zu gestalten.

Trotzdem ist es sinnvoll, wenn Ehegatten oder solche, die es werden wollen, die Spielregeln ihres Ehelebens weitgehend nach ihren Vorstellungen gestalten. Dies gilt besonders für Eheleute oder Verlobte, bei denen mögliche Bezugspunkte zum internationalen Recht vorliegen, wie z. B. ein geplanter Wohnsitzwechsel in ein anderes Land oder eine ausländische Staatsbürgerschaft.

Für Verfahren auf Ehescheidung sowie die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten in Deutschland seit dem 21.06.2012 die Bestimmungen der VO-Nr. 1259/2010 (sogenannte ROM III-VO). Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten durch Vereinbarung das auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht wählen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder

d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichtes

Durch die Rechtswahl können die Beteiligten innerhalb dieser 4 Möglichkeiten sich für das Recht eines Staates entscheiden. Diese Rechtswahl ist in Deutschland notariell zu beurkunden und kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug stattfinden.

 

Die Rechtswahl hat nach dem 23.01.2013 auch Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich und auf bestimmte vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, da der neugefasste Art. 17 EGBGB auf das nach der ROM III Verordnung anwendbare Recht verweist. Unter vermögensrechtliche Scheidungsfolgen im Sinn von Art 17 Abs1 EGBGB neuer Fassung fallen beispielsweise die aus Anlass der Scheidung eingeräumten Nutzungsbefugnisse an einer im Ausland belegenen Ehewohnung und deren Ausstattung mit Haushaltsgegenständen oder Genugtuungs- oder Schadenersatzansprüche des Ehegatten, der die Scheidung nicht "verschuldet" hat, zum Beispiel der Genugtuungsanspruch des unschuldig geschiedenen Ehegatten nach türkischem Recht (Art174 Abs.2 ZGB).

 

Die Auswirkungen der Ehescheidung auf den Güterstand wird hiervon nicht betroffen; diese werden künftig durch die in Vorbereitung befindliche EU Verordnung geregelt werden. Momentan ist noch Art 15 EGBGB maßgebend.

Es lohnt sich daher auch kurz vor der Hochzeit darüber nachzudenken, welche Spielregeln für schlechte Zeiten gelten sollen, um einen "Rosenkrieg" zu vermeiden.

 

Gerda Trautmann-Dadnia

Dr. Zimmermann und Kollegen

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