Sorgerecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Familie und Ehescheidung
22.11.20072065 Mal gelesen
Immer mehr Paare meiden den Trauschein, entscheiden sich aber trotzdem für ein Kind. In den letzten Jahren taucht diese Familienkonstellation immer häufiger auf und ist mittlerweile gesellschaftlich voll akzeptiert. Doch was ist, wenn die Partner sich nicht mehr verstehen und die Beziehung in die Brüche geht? Bei wem bleibt das Kind und wer hat das Sorgerecht?

Die elterliche Sorge umfasst die Pflege, Erziehung und Aufsicht eines Kindes. Weiterhin fällt hierunter die Aufenthaltsbestimmung für das Kind, also die Entscheidung, wo das Kind lebt.

Grundsätzlich steht bei verheirateten Eltern die Sorge beiden Elternteilen zu. Dies bleibt auch in der Trennungszeit oder nach der Scheidung so, solange keiner einen Antrag auf alleinige Sorge stellt.

Bei eheähnlichen Gemeinschaften sieht dies anders aus. Hier hat die Mutter zunächst die alleinige elterliche Sorge. Zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge kommt es nur dann, falls die Eltern beim Jugendamt oder bei einem Notar eine so genannte Sorgeerklärung (auch schon vor der Geburt möglich!) abgeben, also beide erklären, dass sie die Sorge zukünftig gemeinsam übernehmen wollen. Wenn einer der beiden Elternteile eine solche Erklärung nicht abgeben möchte, so verbleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter. Gegen den Willen der Mutter kann also ein gemeinsames Sorgerecht nicht stattfinden - manchmal zum Leidwesen der Väter. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Vorgehensweise nach wie vor grünes Licht gegeben.

In Zeiten einer intakten Beziehung der Eltern während der Schwangerschaft oder Geburt wird in der Praxis häufig das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Solange die Beziehung funktioniert und die Eltern zusammenleben, ist dies auch völlig in Ordnung und ein erstrebenswerter Zustand. In der Praxis gehen aber nichteheliche Lebensgemeinschaften genau so häufig in die Brüche wie Ehen.

Genau dann kann sich das gemeinsame Sorgerecht für die Mutter -wenn das Kind bei ihr lebt- als problematisch herausstellen; sind bei gemeinsamer Sorge doch die Eltern verpflichtet, eine Einigung und Abstimmung in allen Dingen, die das Kind betreffen, anzustreben. Leider sind häufig bei einer Trennung die Zerstrittenen nicht mehr in der Lage, die Paarebene von der Elternebene zu unterscheiden. Nicht selten versucht der Vater, Entscheidungen der Mutter zu sabotieren, indem er zum Beispiel Einverständniserklärungen nicht abgibt.

Rechtlich gesehen funktioniert bei der Trennung das Sorgerecht folgendermaßen: Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein. Hierunter fallen zum Beispiel Vereinsmitgliedschaften, Hausaufgabenbetreuung, Fernsehkonsum, Treffen mit Freunden, "einfache" Arztbesuche, Klassenfahrten etc. .

Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind kann die Mutter nicht mehr allein entscheiden. Hierbei ist eine Einigung beider Elternteile notwendig. Erhebliche Bedeutung für das Kind hat z.B. die Kindergarten- und Schulwahl (auch Leistungskurswahl u.ä.), geplante Operationen, Auslandsaufenthalte (z.B. Schüleraustausch oder Praktika), religiöse Erziehung, Anlage und Verwendung des Kindesvermögens. Bei diesen Aspekten kann der Vater der Mutter das Leben schwer machen, zumal manchmal Väter gar nicht über die schulischen Leistungen des Kindes ausreichend informiert sind und nur wenige Tatsachen kennen, die für eine bestimmte Schulwahl sprechen.

Können sich die Eltern nach oft zermürbenden Trennungsstreitigkeiten in einer solchen "heißen" Phase nicht einigen, bleibt der Mutter nur eine Möglichkeit: Sie muss einen Antrag bei Gericht stellen, dass bei einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind das Bestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird. Hat ihr Antrag Erfolg, kann sie entscheiden - das Gericht kann nicht anstelle der Eltern eine eigene Sachentscheidung treffen. Es weist vielmehr der Mutter nur die Entscheidungsbefugnis für diesen Einzelfall zu (z.B. die Mutter darf entscheiden, zu welchem Gymnasium das Kind gehen wird).
Dass solche Gerichtsverfahren zermürbend und der Einigungsbereitschaft der Eltern nicht gerade zuträglich sind, versteht sich von selbst.

Hilft alles nichts und torpediert der Partner alles, was der andere in Bezug auf das Kind entschieden hat, wird die Mutter bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellen müssen, damit für Einzelfallentscheidung nicht mehr ständig das Gericht angerufen werden muss. In einem solchen Verfahren ist die Kernüberlegung immer das "Wohl des Kindes". Wie man sich vorstellen kann, ist dieser floskelhaft wirkende Begriff schwer zu definieren und er verführt dazu, eigene Lebenserfahrungen, Ansichten und Vorurteile in die Entscheidung einfließen zu lassen. In jahrzehntelanger Rechtsprechung wurde die allgemeine Umschreibung "Wohl des Kindes" anhand von zahllosen Einzelbeispielen gefüllt. Zum Kindeswohl gehören folgende Aspekte: Wer hat in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt? Wer wird in Zukunft in der Lage sein, das Kind besser zu fördern? Welche Bindungen hat das Kind an seine Eltern und Geschwister? Sehr grob umschrieben liegt eine Kindeswohlgefährdung dann vor, wenn durch die psychosoziale Situation, in der sich das Kind befindet, konkret benennbare körperliche und seelische Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten.

Grundsätzlich ist im Gegensatz zum früheren Recht die Meßlatte für die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil sehr hoch gesetzt. Der Antragsteller hat im Verfahren darzulegen, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel an der Eignung und Fähigkeit des anderen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes bestehen (Vernachlässigung, körperliche oder seelische Misshandlung).

Letztendlich heißt das für nichteheliche Lebensgemeinschaften, dass vor Abgabe einer Sorgerechtserklärung die Konsequenzen für den Fall einer Trennung bedacht werden müssen. Ist das gemeinsame Sorgerecht erst einmal gewählt, ist diese Entscheidung schwer abzuändern. In Bezug auf den Umgang mit dem Kind müssen die Väter aber keine Angst haben. Auch wenn sie nicht Inhaber der Sorge sind, haben sie Anspruch auf eine großzügige Umgangsregelung mit dem Kind -egal ob verheiratet oder nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Berichtet von

Rechtsanwältin Simone Graute
Rechtsanwälte Traphan Stemmer Graute
Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht
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