Zweibrücken - Für die Höhe von Unterhaltszahlungen ist nichtallein das berufliche Einkommen maßgebend. Das geht aus einem Urteildes Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.
NachAuffassung des Gerichts müssen grundsätzlich alle Einkünfte, alsobeispielsweise auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, auf denTisch (Aktenzeichen 5 UF 163/06).
Das Gericht wies mit seinemUrteil die Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Herabsetzung seinerUnterhaltszahlungen ab. Für die aus seiner früheren Ehe stammendenbeiden Kinder zahlte er 114 Prozent des üblichen Regelsatzes alsUnterhalt. Außerdem erhielt seine Ex- Frau 238 Euro monatlich. Zudiesen Leistungen hatte er sich im Jahre 2003 in einem gerichtlichenVergleich verpflichtet. Da sich sein Einkommen inzwischen verringerthabe und er nur noch 1380 Euro im Monat verdiene, sei er zu diesenZahlungen nicht mehr in der Lage.
Das OLG hielt dem Klägerallerdings vor, nicht schlüssig dargelegt zu haben, dass er mit seinenUnterhaltsleistungen finanziell überfordert sei. Denn maßgebend seinicht allein sein berufliches Einkommen. So sei er Eigentümer einesvermieteten und eines von ihm selbst genutzten Wohnhauses. Da er fürseine finanzielle Überforderung beweispflichtig sei, könne die Klagekeinen Erfolg haben.
RA Sagsöz, BONN