Befristung des Unterhalts für Ehegatten ab 1.1.2008: Urteile und Vergleiche überprüfen!

Familie und Ehescheidung
07.11.20072834 Mal gelesen

Die Koalition hat am 5.11.2007 einen Entwurf des neuen Unterhaltsrechts vorgelegt, das bereits ab dem 1.1.2008 gelten soll. Neu ist, dass sich die Rangfolge zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und (ehemaligen) Ehegatten verändert. Außerdem wird der Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der nach Trennung oder Scheidung die Kinder betreut (Betreuungsunterhalt), grundsätzlich auf nur noch drei Jahre beschränkt. Der betreuende Ehegatte ist dann verpflichtet, seinen Bedarf soweit wie möglich aus eigenem Einkommen zu decken. Bisher bestand generell nur eine abgestufte Arbeitsverpflichtung, solange die Kinder noch nicht 15 Jahre alt waren. Jetzt soll es Ausnahmen nur noch im Einzelfall geben, etwa wenn es Betreuungsmöglichkeiten in Kindergärten zur Verfügung stehen. Nach Trennung oder Scheidung gilt damit in verstärkt das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, eine jahrelange Garantie des Lebensstandards ist daher nicht mehr einklagbar.

Schon zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass geschiedene Ehegatten nur solange einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, wie sich konkret zu belegende "ehebedingte Nachteile" sich noch auf seine Einkommensmöglichkeiten auswirken. Der Anspruch kann auch zeitlich beschränkt werden, wenn die Ehe lange (z.B. 20 Jahre) gedauert und der Ex-Partner früher Kinder betreut hat (Urteile des BGH zum Aufstockungsunterhalt unter www.kanzlei-bbp.de/news.html).

Wichtig  zu wissen ist, dass die neue Beschränkung des Unterhalts auch für "Altfälle"gilt. Unterhaltsschuldner können nämlich bei Gesetzesänderungen oder einer neuen Rechtsprechung des BGH, die zu einer ganz neuen Situation führen, eine Abänderung von Urteilen oder Unterhaltsvergleichen verlangen. Die Neuregelung des Betreuungsunterhalts dürfte die "Geschäftsgrundlage" vieler Unterhaltsregelungen so tiefgreifend verändern, dass eine Anpassung verlangt werden kann (§ 313 BGB). Ob dies zutrifft, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Unterhaltsschuldner sollten sich daher von einem erfahrenen Familienrechtler beraten lassen.