Keine Teilzeitbeschäftigung bei Betreueung eines Achtjährigen
Bis zum Ende der Grundschulzeit benötigt ein Kind ständige Betreuung, betont das OLG Koblenz. Damit scheiterte ein Vater, der seiner Ex-Frau den Unterhalt kürzen wollte. Er meinte, in der dritten Grundschulklasse benötige der gemeinsame, jetzt acht Jahre alte Sohn nicht mehr so viel Zeit für die Betreuung. Die Ex-Frau könne halbtags arbeiten und den Lebensunterhalt zum Teil selbst verdienen.Diesen Gedanken schloß sich das OLG Koblenz nicht an. In der Grundschule hätten Kinder unregelmäßige Unterrichtszeiten und müßten in den Ferien beaufsichtigt werden. Das sei mit regelmäßigen Arbeitszeiten nicht zu vereinbaren. Teilzeitarbeit sei deshalb für Mutter und Kind unzumutbar. Der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreue, habe in der Regel Anspruch auf Unterhalt, bis das Kind das zehnte Lebensjahr erreicht, oder die vierte Grundschulklasse beendet habe. Solange müsse er auch keine Teilzeitarbeit aufnehmen.
(OLG Koblenz, 9 WF 50/01)
07.11.2007
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