Zum Unterhaltsanspruch der Enkel gegen die Großeltern

Familie und Ehescheidung
16.01.2013381 Mal gelesen
Urteil des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seiner Entscheidung II-6 WF 232/12 vom 25.10.2012 mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Großeltern ihren Enkeln Unterhalt schulden.

In dem entschiedenen Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen konnte.

 Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war.

Der in dem Verfahren auf Unterhalt in Anspruch genommene Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegen getreten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt, da Großeltern unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern gem. § 1607 Abs. 1 BGB nur nachrangig nach den Eltern haften. Eine Unterhaltspflicht der Großeltern komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm besteht auch eine Barunterhaltspflicht der betreuenden Mutter, die gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen sei.

In dem entschiedenen Fall war für das Oberlandesgericht Hamm nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Kinder nicht möglich gewesen sei.

Lothar Böhm

Fachanwalt für Familienrecht

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