Eherecht aktuell: Unterhalt kann auch nach langer Ehe befristet werden, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Giessen, informiert:

Familie und Ehescheidung
22.10.20071270 Mal gelesen

Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen vom 26.09.2007 (AZ.: XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) klargestellt, dass auch nach einer langen Ehezeit der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden kann.
Im ersten Fall hatte sich ein Ehepaar, das zwei inzwischen erwachsene Kinder hatte, nach 22 Jahren scheiden lassen. Der Mann verdient als Geschäftsführer rund 4.850,00 ? netto im Monat, die Frau als Bauingenieurin 1.400,00 ?. Der Mann wurde in den Vorinstanzen zu Ausgleichszahlungen von gut 1.100,00 ? verurteilt , wobei eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt wurde.
Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Anträge auf Befristung des Unterhalts dürften nach der neuen Rechtsprechung nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren abgelehnt werden. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob auch jetzt noch "ehebedingte Nachteile" vorliegen, weil die Ehefrau etwa wegen der Kindererziehung oder Haushaltstätigkeit nicht mehr richtig in den Beruf zurückgekommen ist und entsprechend weniger verdient. Würde die Frau allerdings auch ohne die Ehe niedrigere Einkünfte erzielen, muss sie sich nach einer Übergangszeit mit dem eigenen Einkommen begnügen und auf den höheren Standard nach den ehelichen Lebensverhältnissen verzichten.
Im zweiten Fall bestätigte der BGH das OLG-Urteil, das die Unterhaltspflicht eines Mannes gegenüber seiner Ex-Frau nach ebenfalls 22-jähriger Ehe auf 7 Jahre befristet hatte. Da die Ehe kinderlos geblieben und die Frau erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig sei, könne ihr zugemutet werden, nach einer Übergangszeit auf den ehelichen Lebensstandard zu verzichten.

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