Unterhaltsrecht: Unterhalt für volljährige Kinder - jetzt neu berechnen!

Familie und Ehescheidung
28.05.200911576 Mal gelesen

All die Elternteile, die für ein volljähriges KindUnterhalt zahlen, könnten von einem Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren, das am 26.10.2005 ergangen ist.

Auch wenn ein Kind volljährig ist, können seine Eltern Anspruch auf Kindergeld haben. Insbesondere dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, sei es eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, teilweise auch noch darüber hinaus.

Das Kindergeld wird immer nur an eine Person ausgezahlt, in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Leben die Eltern getrennt, stellt sich die Frage, ob auch der andere Elternteil, also derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, von dem Kindergeld profitieren kann. In der Regel geschieht dies dadurch, daß dieser Elternteil weniger Unterhalt zahlen muß, das Kindergeld wird ihm zur Hälfte angerechnet. Beispiel: Müßte er eigentlich 300 EUR zahlen, sind es nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (154 EUR / 2 = 77 EUR) nur noch 223 EUR.

Die andere Hälfte soll dem Elternteil zugute kommen, bei dem das Kind lebt. Auch wenn dieser selbst nichts zahlen muß, etwa weil er kein oder nur ein geringes Einkommen hat, war es bisher so, daß dem zahlenden Elternteil das Kindergeld immer nur zur Hälfte angerechnet wurde, das heißt ihm wurden lediglich 77 EUR gutgeschrieben.

Dies ist nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs nun anders:

Der Bundesgerichtshof hat daran erinnert, daß das Kindergeld allein dazu dienen soll, die von den Eltern zu tragende Unterhaltslast zu reduzieren. Müsse nur der eine Elternteil Unterhalt zahlen, müsse er in den Genuß der Anrechnung des vollen Kindergeldes kommen, das heißt ihm seien 154 EUR gutzuschreiben (XII ZR 34/03).

Daß auch der andere Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebe, gewisse Kosten zu tragen habe (Miete usw.), sei in Zukunft nicht mehr zu berücksichtigen, dies seien nämlich freiwillige Leistungen.

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch noch einmal darauf hingewiesen, daß eine Ausbildungsvergütung, die das Kind bezieht, auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, das heißt den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert.

Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes und/oder der Ausbildungsvergütung kann dazu führen, daß derjenige, der bisher Unterhalt zahlen mußte, nun keinen Unterhalt mehr zahlen muß bzw. erheblich weniger.

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