BGH: Befristung des nachehelichen Auftstockungsunterhalts trotz langjähriger Ehe
Der besser verdienende ehemalige Ehegatte muss nicht lebenslang Unterhalt an den früheren Partner zahlen. Der Aufstockungsunterhalt darf auch dann befristet werden, wenn die Ehe 20 Jahre angedauert hat. Nur wenn noch ehebedingte Nachteile vorliegen, zum Beispiel in der Folge von Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, ist eine Befristung ausgeschlossen. Wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte Einkünfte erzielt, die er auch ohne Ehe erhalten würde, ist es für ihn zumutbar, auf den höheren Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten.
Az XII ZR 11/05, und XII ZR 15/05, Urteile vom 26.9.2007, demnächst beim BGH unter "Entscheidungen", BGH-Pressemitteilung.

05.10.20071728 Mal gelesen