Familienrecht / Scheidung Bonn: Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung

Familie und Ehescheidung
13.11.2012330 Mal gelesen
Wenn sich die Eheleute trennen besteht das Problem, dass einer oder beide nicht aus der bisherigen Wohnung ausziehen wollen, aber beide auch nicht mehr miteinander leben wollen. Wer kriegt die Wohnung? Eine diesbezügliche Regelung findet sich in §1361b BGB.

"(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden..."

Die Regelung bezieht sich lediglich auf die Ehewohnung, also die Wohnung, die die Parteien als Eheleute bewohnen. Bezüglich des Getrenntlebens kommt es darauf an, dass zumindest der antragsstellende Ehegatte die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten ablehnt. Eine Scheidungsabsicht ist nicht erforderlich. In dieser Vorschrift soll zunächst lediglich eine vorläufige Regelung der getroffen werden. Die Entscheidung des Gerichts hat insoweit keine Aussenwirkung, beschränkt sich also auf die Eheleute und entfaltet abgesehen von der Wirkung zwischen diesen keine weitere Wirkung, insbesondere verbleibt es bei den bisherigen Rechtsverhältnis an der Wohnung.

Die Zuweisung der Ehewohnung muß gerade zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den beantragenden Ehegatten erforderlich sein.

Dies ist üblicherweise gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Dies liegt vor, wenn der andere Ehegatte das getrennte Zusammenwohnen in grob rücksichtsloser Weise dadurch für den anderen Ehegatten unerträglich macht, dass er diesen belästigt. Die dadurch aufgetretenen Spannungen müßen dabei durch ein schwerwiegendes Verhalten des anderen einen Grad erreicht haben, die die häusliche Gemeinschaft tiefgreifend gestört hat. Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie für eine Trennungsphase nicht typisch sind, sind hierfür nicht ausreichend. In jedem Fall ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.Beispiele:

  • Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • Gewalttätigkeiten , selbst für den Fall der bloßen Drohung
  • Mißhandlungen von Familienmitgliedern, insb. Kindern
  • ständiges Randalieren und anderes grobes und unbeherrschtes Verhalten, auch im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol

Eine besondere Vermutung enthält Abs. 4. Danach wird unwiderruflich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Wohnung gebliebenen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen will, wenn dieser bereits seit 6 Monaten ausgezogen ist und seinen Nutzungswillen nicht deutlich gemacht hat. Insofern sollte ein Ehegatte, der noch einmal in die Wohnung zurück möchte frühzeitig diese Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten erklären und dabei darauf achten, dass er dies auch später beweisen kann.

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