Bei einer Trennung oder Scheidung sind neben den familienrechtlichen Konsequenzen auch die steuerlichen Auswirkungen zu bedenken.
Grundsätzlich ist jeder Bürger, der Einkünfte erzielt verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Hierbei wird er als Einzelsteuerpflichtiger grundsätzlich auch einzeln "veranlagt", d.h. nur seine Einkommensverhältnisse bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern berücksichtigt.
Verheiratete können als Ausnahme hiervon deren gemeinsame Einkommensverhältnisse dazu nutzen, deren gesamte Steuerlast zu mindern.
Hierzu stehen den Eheleuten die
--> getrennte Veranlagung und die
--> Zusammenveranlagung
zur Auswahl.
Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Variante.
Hierbei werden zwar die Einkünfte der Ehegatten ebenfalls zunächst getrennt ermittelt.
Dann aber wird deren Summe nach einem günstigeren Steuertarif besteuert, nämlich nach dem so genannten "Splittingtarif".
Bei diesem "Tarif" wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute halbiert und die Steuer, die für das halbe Einkommen anfallen würde verdoppelt.
Dies führt aufgrund des Umstandes, dass höhere Einkommen mit einem höheren Einkommenssteuersatz belegt werden dazu, dass günstigere Steuerquoten ermittelt werden und die Steuerlast sinkt; dies allerdings nur dann, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben.
In solchen Fällen spricht man dann vom sogenannten "Splittingvorteil".
Personen, bei denen monatlich vom Gehalt Lohnsteuer einbehalten wird, werden in Steuerklassen eingeordnet.
Folgende Steuerklassen sieht das deutsche Steuerrecht vor:
--> Steuerklasse I
gilt grundsätzlich für jeden
--> Steuerklasse II
gilt für Alleinerziehende
--> Steuerklasse III
gilt für Verheiratete, wenn nur einer der Ehegatten Lohneinkünfte erzielt
--> Steuerklasse IV
gilt für Verheiratete, wenn beide Lohneinkünfte erzielen
--> Steuerklasse V
gilt für Verheiratete, wenn zwar beide Lohneinkünfte erzielen, einer der
beiden aber wesentlich weniger verdient als der andere, dann hat der
Besserverdienende Steuerklasse III
--> Steuerklasse VI
gilt für den, der aus weiteren Arbeitsverhältnissen Einkünfte erzielt.
Frage: Ich habe mich von meinem Ehegatten getrennt. Muss ich meine Steuerklasse ändern lassen?
Im Jahr der Trennung werden die Lohnsteuerklassen durch die Trennung selber nicht berührt. Sie können allerdings im Einvernehmen mit dem Ehegatten einen Steuerklassenwechsel beantragen (III/V in IV/IV oder V/III bzw.IV/IV in III/V). Weiterhin besteht die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisher eingetragene eintragen zu lassen.
Im folgenden Jahr werden Sie und Ihr getrennt lebender Ehegatte grundsätzlich wie Ledige behandelt und bekommen die Lohnsteuerklasse I (bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist).