Unterhaltsrecht: Private Altersvorsorge - Abzugsposten beim Unterhalt!

Familie und Ehescheidung
28.05.20099972 Mal gelesen

Wieviel jemand als Unterhalt an einen anderen zu zahlen hat, bemißt sich im wesentlichen nach seinem Einkommen, wer viel verdient, muß in der Regel auch mehr Unterhalt zahlen. Verständlicherweise wird derjenige, der zahlen soll, deshalb versuchen, sein Einkommen zu "drücken" - ähnlich wie bei der Steuererklärung, bei der man versucht, möglichst viele Abzugsposten zusammenzubekommen, damit das zu versteuernde Einkommen möglichst gering ausfällt.

Was bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposten in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Nicht alle Ausgaben, seien sie noch so sinnvoll oder notwendig, spielen eine Rolle. In aller Regel anerkannt aber werden die Beiträge für die Altersvorsorge, und zwar sowohl bei Angestellten als auch bei Selbständigen.

Allerdings wurde hier lange Zeit differenziert: Bei Angestellten wurde gesagt, daß hier nur die Beiträge berücksichtigt, das heißt vom Einkommen abgezogen werden können, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen sind, also die knapp 20%, die der Arbeitgeber als Rentenbeitrag vom Bruttoeinkommen abziehen und abführen muß.

Hatte ein Angestellter darüber hinaus noch eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen, um auf diese Weise zusätzlich für sein Alter vorzusorgen, hieß es meist, das sei reine Vermögensbildung und deshalb nicht abzugsfähig.

Bei Selbständigen war dies anders: Da diese nicht verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, sie also privat vorsorgen müssen, wurden bei ihnen die Beiträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung, aber auch andere Arten der Vermögensbildung anerkannt, und zwar in der Regel bis zu 20% ihres Bruttoeinkommens.

Begründet wurde diese Benachteiligung der Angestellten, daß mit der gesetzlichen Rente die eigene Altersvorsorge hinreichend sichergestellt sei, wer mehr an Vorsorge betreibe, könne dies gerne tun, dieser Mehraufwand sei aber bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, das heißt nicht abzugsfähig.

Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) neuerdings anders: In einem Urteil vom 11.5.2005 hat er eine Kehrtwende gemacht. Der BGH verweist darauf, daß auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt habe, daß die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen (XII ZR 211/02).

Der BGH hat als ein Beispiel die sog. Riester-Rente genommen, bei der der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil seines Einkommens in die Altersvorsorge investieren könne, und dies vom Staat sogar steuerlich gefördert werde.

Nun fragt sich der eine oder andere: Was ist, wenn ich keine Riester-Rente abschließen, sondern auf andere Weise für mein Alter vorsorgen will, und sei es, indem man einen reinen Vermögensaufbau betreibt?

Auch das ist möglich! Der BGH hat sich bei der Art der zusätzlichen privaten Altersvorsorge sehr großzügig gezeigt, was sich bisher aber offensichtlich noch nicht so recht rumgesprochen hat. Der BGH hat erklärt:

 "Ob sich jemand zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die Riester-Rente entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben".

Als ein Beispiel nennt der BGH ausdrücklich den Erwerb einer Immobilie, auch dadurch könne für das Alter vorgesorgt werden. Für den Unterhaltspflichtigen eröffnen sich dadurch ganz neue Möglichkeiten: Während es früher verpönt war, reine Vermögensbildung zu treiben, ist sie nun ausdrücklich gestattet.

Natürlich gibt es eine Grenze: Wer sich vornimmt, durch eine schnelle Vermögensbildung ab sofort von seiner Unterhaltslast befreit zu werden, wird damit nicht durchkommen. Er kann aber bis zu 4% des Einkommens des Vorjahres in eine zusätzliche private Altersvorsorge investieren. Ein Beispiel: Hat ein Angestellter ein Jahreseinkommen von 100.000 EUR brutto, werden bis zu 4.000 EUR als Abzugsposten anerkannt, das sind im Monat immerhin 333 EUR.

Geht es um Unterhalt für die eigenen Eltern (siehe hierzu den Fachartikel von Rechtsanwalt Finke vom 21.11.2005), können sogar bis zu 5% zusätzlich in die eigene Altersvorsorge investiert werden.

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