Steht einem volljährigen Kind gegenüber den Eltern ein Unterhaltsanspruch zu, so kann nach wiederholter Rechtsprechung des BGH den Unterhaltspflichtigen für den Fall, dass das Kind eine bereits zuvor erlangte Selbstständigkeit wieder verloren hat, ein Selbstbehalt zugebilligt werden, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansich für den Elternunterhalt, also den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern vorsieht. Dieser gegenüber dem üblichen Kindesunterhalt erhöhte Selbstbehalt rechtfertige sich dadurch, dass mit der einmal erlangten wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Kinder, auch die Eltern ihre Lebensstellung entsprechend anpassen. Sie müssen sich in der Regel also nicht mehr darauf einstellen, für die Kinder sorgen zu müssen, sobald diese erstmalig eine gänzlich eigene Lebensstellung erlangt haben. Dies entspreche wertungsmäßig in gewisser Weise der Situation beim Elternunterhalt.
Der BGH stellt damit nochmals klar, dass sich der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern mit dem Zeitpunkt erhöht, in dem die Kinder erstmalig eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben.
Lothar Böhm, Fachanwalt für Familienrecht