Die Haftung für Alt-Schulden nach der Scheidung

Familie und Ehescheidung
21.08.20071553 Mal gelesen

Immer wieder stellt sich die Frage, in welchem Umfange Ehegatten jeweils für die Schulden des anderen einzustehen haben?



Die einfache Antwort ist: im Prinzip überhaupt nicht!



Anders sieht es aber aus, wenn beide gemeinsam Verträge abgeschlossen haben, also beispielsweise zusammen den Mietvertrag abschließen oder ein Auto kaufen.


Dann haften auch beide als so genannte Gesamtschuldner für alle Forderungen des Vermieters / Verkäufers aus dem Vertrag.



Entgegen weit verbreitetem Irrtum bedeutet dies aber nicht etwa, dass jeder die Hälfte zahlen muss, sondern eben im Zweifel auch alles.
Kann also ein Ehegatte überhaupt nichts zahlen oder stellt er/sie irgendwann einmal die Zahlungen ganz ein, bzw. führt ein Insolvenzverfahren durch, bleibt der andere Partner allein in der Zahlungspflicht.
Und hieran ändert sich auch nach einer Scheidung nichts, wenn der Vertrag vorher abgeschlossen wurde.


Zwar kann derjenige der zahlt, von dem anderen im Rahmen des so genannten Gesamtschuldnerausgleiches den zuviel gezahlten Teil zurückholen, aber dies setzt eben voraus, dass auch tatsächlich etwas zu holen ist.



Das Landgericht Coburg hat jetzt in einem aktuellen Fall mit Urteil vom 08. Mai 2007 entschieden, dass dies auch gegenüber der Bank für so genannte Oder-Konten gilt, über die beide Ehegatten verfügen können.


Auch hier haftet der andere Ehegatte voll - selbst für Überziehungen, welche einzig und allein der andere für sich persönlich tätigt.
Das Gericht hat aber ein kleines Schlupfloch offen gelassen; weis der Ehegatte nichts von den Überziehungen und muss mit diesen auch nicht unbedingt rechnen, dann braucht er auch bei einem Oder-Konto nicht mithaften.



Also: Manchmal ist es doch besser, wenn man von nichts eine Ahnung hat.



Im Falle einer Trennung, sollte daher auch geregelt werden, was mit sämtlichen gemeinsam abgeschlossenen Verträgen passiert.

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