Rückständiger Unterhalt muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Sonst droht Verwirkung. Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Familie und Ehescheidung
24.07.2012 621 Mal gelesen
Rückständiger Unterhalt muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Anderenfalls tritt Verwirkung ein und die Ansprüche können nicht mehr eingeklagt und auch nicht mehr vollstreckt werden. Das entschied das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 17.01.2012, 2 UF 385/11) und folgte dabei der seit mehr als 25 Jahren bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Deshalb müssen sie binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls tritt Verwirkung ein und die Ansprüche können nicht mehr eingeklagt und auch nicht mehr vollstreckt werden. Das entschied das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 17.01.2012, 2 UF 385/11) und folgte dabei der seit mehr als 25 Jahren bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 23 Jahre alte noch zur Schule gehende Tochter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst 8 Jahre später (Ende 2009) ergriffen. Die rückständigen Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bin 2008 beliefen sich auf rund 15.000,00 €.
Der Vater hat sich gegen die Vollstreckung zu Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht Erfurt gab ihm Recht und erklärte die späte Zwangsvollstreckung für unzulässig. Diese Entscheidung hat das OLG Jena bestätigt.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien (§ 242 BGB). Denn für Unterhaltsansprüche gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie unterliegen der Verwirkung.

Die Verwirkung setzt voraus:
-    dass der Unterhaltsberechtigte seine Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment)
-    und der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten sich darauf eingerichtet hat, dass dieser seine Ansprüche nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment).

Nach der ständigen BGH Rechtsprechung sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast führen. Unterhaltszahlungen sollen den aktuellen Lebensbedarf decken, weswegen es von einem Unterhaltsgläubiger eher als von einem anderen Gläubiger zu erwarten sei, dass er seine Forderungen zeitnah durchsetze.
Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich.

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