Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Urteil des BGH vom 23.05.2007)

Familie und Ehescheidung
26.06.20071653 Mal gelesen

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.Mai 2007 (XII ZR 250/04) über die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten zu entscheiden.

Die Eheleute trennten sich im November 2002 und erzielten in diesem Jahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die sie mit den Lohnsteuerklassen III/V versteuerten.

Obgleich sie in den Jahren 1994 bis 2001 jeweils die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt hatten, beantragte nunmehr die Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2002 die getrennte Veranlagung. Das Finanzamt erstattete ihr daraufhin EUR 2958,72 und verpflichtete gleichzeitig den Ehemann zu einer Nachzahlung über EUR 3872,23.

Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob die Ehefrau durch die Zusammenveranlagung eine zusätzliche steuerliche Belastung erfährt, die sie nach den Umständen nicht zu tragen hat. Regelmäßig sei der die Zustimmung begehrende Ehegatte verpflichtet, die bei dem anderen im Vergleich zur getrennten Veranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschuld vereinbart hätten.

Dabei habe nach den güterrechtlichen Grundsätzen in erster Linie jeder Ehegatte die auf seine Einkünfte entfallende Einkommensteuer selbst zu tragen. Diese Regel ist im vorliegenden Fall aber dadurch überlagert worden, dass die Eheleute jedenfalls bis zur Trennung einvernehmlich die Steuerklassen III/V wählten und die Ehefrau daher rückwirkend eine Abweichung hiervon weder einwenden noch insoweit einen Ausgleich von ihrem Ehemann verlangen kann.
Für die Zeit nach der Trennung, also hier für die Monate November und Dezember 2002, kann die Ehefrau aber nicht mehr daran festgehalten werden, ihren aus Steuerklasse V resultierenden Nachteil hinzunehmen. Insbesondere bezog sie für diese Monate keinen Ehegattenunterhalt, bei dem die Kombination III/V zu Grunde gelegt wurde und ihr insoweit einen nachträglichen Ausgleich verwehrt hätte.

Die Ehefrau ist so zu stellen, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden. Sie kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ausgleich des ihr insoweit für die Monate November und Dezember 2002 entstandenen Nachteils durch den Ehemann abhängig machen.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

 Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim