Was kostet eine Scheidung ?

Familie und Ehescheidung
15.06.20073001 Mal gelesen

Im Regelfall sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zu tragen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten tragen muss.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, entweder selbst eine andere Regelung (z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) zu treffen, oder dass das Gericht in seiner Kostenentscheidung eine andere Regelung trifft.

Die Gerichts - und Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach der Höhe des sogenannten Gegenstandswerts.

Ist nur die Scheidung als solche beim Gericht auszusprechen, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute mal drei.

Der Gegenstandswert für eine Unterhaltsforderung beläuft sich in der Regel auf das zwölffache des geforderten monatlichen Unterhaltsbeitrags.

Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beläuft sich auf 1.000 Euro, wenn nur jeweils eine Versorgung zu berücksichtigen ist, und 2.000 Euro, wenn mehr als jeweils eine Versorgung zu berücksichtigen ist.

Beim Zugewinnausgleich ist beim Gegenstandswert vom Wert der Ausgleichsforderung auszugehen.

Beispiel für die Berechnung der Gerichtskosten :

A und B wollen sich scheiden lassen.
A hat ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro, B 2.000 Euro.
Beide sind gesetzlich rentenversichert. Es wird von Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Streitwert beträgt 10. 500 Euro (1.500 2.000 Euro = 3.500 x 3) für das Scheidungsverfahren plus 1.000 Euro für den Versorgungsgausgleich, insgesamt also 11.500 Euro.

In diesem Fall würden Gerichtskosten von 438,00 Euro anfallen. Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen für jeden Anwalt (falls beide je einen Anwalt genommen haben) eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale von 20 Euro. Danach berechnen sich die Anwaltskosten für jeden Anwalt bei einem Gegenstandswert von 11.500 Euro wie folgt:

Verfahrensgebühr 683,80 €
Terminsgebühr 631,20 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 1.335,00 €
Mehrwertsteuer (16%) 213,60 €
Gesamtbetrag 1.548,60 €

Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss einen Gerichtskostenvorschuss von einer Gerichtsgebühr einzahlen. In unserem Beispiel wären das 219,00 Euro.
Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens verrechnet. Grundsätzlich haben sich ja beide Ehegatten die Gerichtskosten zu teilen.

Unter http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html finden Sie einen Kostenrisikorechner der Justitz in Nordrheinwestfalen.

Im ersten Beratungsgespräch sollte Ihnen auch Ihr Anwalt die möglichen Kosten berechnen und Wege aufzeigen, wie diese minimiert werden können.

Letztlich hat jeder Anwalt - bei Kenntnis der Einkommensverhältnisse seiner Mandantschaft - diesen unter Umständen darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Prozesskostenhilfebewilligung besteht.