Scheinvater und Unterhaltsregress

Familie und Ehescheidung
05.12.2011787 Mal gelesen
Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin macht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 aufmerksam, bei dem es um den Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft und Unterhaltsregress geht, vgl. auch Az XII ZR 136/09. Infos: www.astrid-weinreich.de

Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin macht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 aufmerksam, bei dem es um den Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft und Unterhaltsregress geht, vgl. auch Az XII ZR 136/09. Infos: www.astrid-weinreich.de

Im Einzelnen geht es um Folgendes: Ein Scheinvater hat Anspruch darauf, dass ihm die Mutter Auskunft darüber erteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Scheinvater hatte die Vaterschaft zunächst anerkannt und an die Kindesmutter Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt bezahlt. In einem späteren Rechtsstreit verständigten sich die Beteiligten auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Dieses ergab, dass der Scheinvater nicht der Vater ist. Die Kindesmutter bekam in der Zwischenzeit von dem mutmaßlichen leiblichen Vater Unterhalt. Bei dem will der Scheinvater/Kläger in der Höhe der geleisteten Zahlungen Regress nehmen. Da er die Person nicht kennt, ist er auf die Auskunft der Kindesmutter angewiesen und soll sie nun auch erhalten,vgl. Az XII ZR 136/09.