BVerfG stärkt Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten - BVerfG vom 25.01.2011.Der Unterhaltsbedarf müsse unabhängig davon bestimmt werden, ob der zahlungspflichtige Partner erneut geheiratet hat.

Familie und Ehescheidung
13.08.2011598 Mal gelesen
Maßgeblich seien die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 918/10).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach 24 Jahren Ehe zunächst 618 Euro Unterhalt pro Monat von ihrem Ex-Mann bekommen. Als der Mann wieder heiratete, wurde der Unterhalt auf 488 Euro herabgesetzt. Der Grund: Seit 2008 berücksichtigt der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.

Das sei nicht zulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht: Nach dem Gesetz sind die "ehelichen Lebensverhältnisse" Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraf 1578 BGB). Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Dem Unterhaltsberechtigten sollte "der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden", so die Richter.

Der Bundesgerichtshof habe sich eigenmächtig über dieses Konzept hinweggesetzt, kritisieren die Verfassungsrichter. Anstelle der "ehelichen Lebensverhältnisse" setze der BGH den Maßstab der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse". Das überschreite die erlaubten Grenzen der Gesetzesauslegung durch den Richter.

Die Verfassungsrichter äußerten scharfe Kritik an der Praxis des BGH, der nach der sogenannten Dreiteilungsmethode die Ansprüche des neuen Ehepartners mit in die Berechnung einbezog. Dieser Maßstab löse sich "in Gänze von seiner gesetzlichen Vorgabe". Die Auslegung sei deshalb verfassungswidrig.

Auch kritisierten die Richter, dass die Methode nur zum Nachteil des früheren Partners angewandt werde. "Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung."

"Betroffen waren vor allem Ehefrauen aus Ehen mit traditioneller Rollenverteilung", sagte der Augsburger Rechtsanwalt Mathias Grandel von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Sie bekamen zum Teil deutlich weniger Unterhalt, wenn der Partner wieder heiratete. Die Betroffenen können sich nun Hoffnung auf mehr Geld machen. "Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, so kann man bei Gericht einen Abänderungsantrag stellen. Dann wird der Unterhalt neu festgesetzt", so Grandel.