Das OLG Zweibrücken verneint dies und stellt klar, daß der kinderbetreuende Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit mit einer Teilzeitarbeit von 30 Wochenstunden genügt. Die geschiedene Ehefrau verlangt von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt. Das fünfjährige Kind wird nur vormittags betreut. In einem andern Nachbarort gibt es einen Ganztagskindergarten. Der Ex- Mann meint, die Ehefrau könne daher Vollzeit arbeiten.
Nach dem dritten LJ hängt vom Einzelfall ab, ob Unterhalt zu zahlen ist. § 1570 BGB bestimmt, dass wegen der Betreuung des Kindes bis zum dritten Lebensjahr Betreuungsunterhalt verlangt werden kann. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.
Das OLG stellte dabei klar, daß kindbezogene Gründe nicht gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen. Doch elternbezogene Gründe führen dazu, daß die Antragstellerin nur eine 3/4 - Stelle mit einem Arbeitsumfang von 30 Stunden pro Woche aufnehme müsse. Denn ein kleines Kind benötige auch bei einer Ganztagsbetreuung durch den Kindergarten noch eine Betreuung durch die Kindesmutter.
"Der Umstand, dass die Antragsgegnerin hierbei Unterstützung durch ihre Eltern und ihre Großmutter erfährt, hat bei der Bemessung einer überobligationsgemäßen Belastung unberücksichtigt zu bleiben. Denn die darin liegenden freiwilligen Leistungen ihrer Familienangehörigen sollen nur die Antragsgegnerin entlasten, nicht aber den Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht befreien. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist vielmehr ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ein gestufter Übergang von der ausschließlichen Betreuung bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich .
Der Senat geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer überobligationsgemäßen Belastung durch Erwerbstätigkeit einerseits und Betreuung des gemeinsamen Sohnes andererseits noch nicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Allerdings hält er die Ausübung einer teilschichtigen Tätigkeit im Umfang einer ¾-Stelle mit dem Betreuungsaufwand für vereinbar, der nach ganztätiger Fremdbetreuung noch verbleibt. Ein Betreuungsunterhaltsanspruch ist daher nur in Höhe der Differenz zwischen erzielbaren Erwerbseinkünften aus vollschichtiger Tätigkeit und teilschichtiger Tätigkeit im Umfang einer ¾-Stelle gegeben."
Das OLG (22.10.2010, 2 UF 32/10) in der Entscheidung deutlich gemacht, daß Kinder im Vorschulalter auf jeden Fall immer auch ein Teil von dem kinderbetreuenden Elternteil zu betreuen sind.
RA Sagsöz, Bonn