OLG Koblenz: Eltern behalten Sorgerecht auch, wenn sie im Ausland nur schwer zu erreichen sind@RA Sagsöz, Bonn

Familie und Ehescheidung
04.05.2011476 Mal gelesen
Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben.

Hier ging es um ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan. Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer Hilfsorganisation lebt er seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in Deutschland. Auf diese Weise kann das Kind die  medizinische Versorgung erhalten. Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt. Die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte schon in erster Instanz keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung des Familiengerichts hat das OLG nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie könnten die erteilte Vollmacht aber jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen. Eine Vormundschaft sei nur einzurichten, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge stehe. Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur der Fall, wenn die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere Zeit nicht ausüben könnten. Die Eltern des Kindes seien erreichbar, wenn auch mühsam. Die Eltern seien auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen.

 

  (OLG Koblenz, 11 UF 153/11).