OLG Hamm 8 UF 138/ 10 - Betreuungsunterhalt für unverheiratete Mutter in der Ausbildung

Familie und Ehescheidung
07.04.20111006 Mal gelesen
Im Rahmen des Betreuungsunterhaltes muß der kinderbetreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Wird aber gearbeitet, muß sich die Kindesmutter das Einkommen nicht in voller Höhe anrechnen lassen.

Die Kindesmutter war nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes verheiratet. Vor der Geburt war sie in einer Ausbildung als Krankenpflegerin. Sie verlangte vom Kindesvater Betreuungsunterhalt. Das Kind war unter 3 Jahre alt. Die Kindesmutter befand sich in einer Ausbildung.

Das Amtsgericht hatte den Kindesvater  verurteilt.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus wäre möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung geltend macht. Wenn der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe beweist, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, sind fiktive Einkünfte anzurechnen. Das OLG Hamm hat am 03.11.2010 entschieden:  es wies die Beschwerde des Vaters zurück - er mußte zahlen. Zunächst wurde festgestellt, daß der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sich nach ihrem Einkommen vor der Geburt richtete.

Darüber hinaus wurde das Einkommen der Antragstellerin nicht vollständig angerechnet. Denn solange das Kind unter 3 Jahre alt sei, sei jedes Einkommen der Antragstellerin überobligatorisch. Dabei werde das erzielte Einkommen nur nach Abwägung des Einzelfalles berücksichtigt. Der Mindestbedarf beträgt bei Erwerbstätigen 900 EUR. Darunter fallen auch Auszubildende. In den ersten 3 Jahren nach der Geburt des Kindes kann der kinderbetreuende Elternteil entscheiden, ob er arbeitet oder nicht. Sollte er dies tun, ist das erzielte Einkommen überobligatorisch und damit allenfalls teilweise zu berücksichtigen.

RA Sagsöz